Innenpolitik

Reform der Sozialhilfe: Kürzungen sind Vergangenheit

Türkis-Grüne Regierung bringt Reformen zum Beschluss: Drei Tage Plenum des Nationalrats. Foto: Parlamentsdirektion Thomas Topf

Mit den Änderungen im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wird weitere Fairness hergestellt und dort Hilfe gegeben, wo Menschen sie benötigen. Die Bundesländer erhalten in der Gestaltung der Sozialhilfe zudem etwas mehr an Spielraum. Die Länder können im Einzelfall eigenständig entscheiden, ob und in welcher Höhe Sozialhilfe gewährt werden soll. Leistungskürzungen für Menschen mit Behinderung gehören der Vergangenheit an, wie ÖVP-Abg. Kira Grünberg sagte. Die ÖVP zeige mit der Novelle ihre „soziale Kompetenz“, so Abg. Bettina Zopf anlässlich des Beschlusses im Nationalrat.

 

Erfahrungen aus drei Jahren

Warum die Novelle zur Sozialhilfe notwendig geworden war, erklärte ÖVP-Abg. Bettina Zopf: Die Erfahrungen der vergangenen drei Jahre hätten gezeigt, dass die Länder mehr Spielraum in der Gewährung von Sozialhilfe benötigen, erklärte sie in ihrer Wortmeldung zur Sozialhilfe vor dem Plenum des Nationalrats. Der Bund lege mit dem Grundsatzgesetz lediglich den Rahmen fest. Dieser werde nun verbessert. Derartige Verbesserungen seien auch für Menschen mit Behinderung vorgesehen, wie ÖVP-Abg. Kira Grünberg in der Debatte erklärte.

 

Neue Regeln für vier Felder

Die Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes sei ein „wichtiger Schritt“, sagte Zopf, mit dem die Länder wieder „mehr Handlungsspielraum erhalten“. Dabei gehe es um

  • betreutes Wohnen
  • das 13. und 14. Monatsgehalt
  • mehr Flexibilität bei Härtefällen
  • Sachleistungen

Diese Änderungen haben „soziale Kompetenz“ zur Voraussetzung, so Zopf. Genau diese soziale Kompetenz werde von der ÖVP mit der vorliegenden Novelle bewiesen.

Abg. Bettina Zopf: Die ÖVP zeigt soziale Kompetenz. Bild: Screenshot/Parlament-Homepage

Abg. Bettina Zopf: Die ÖVP zeigt soziale Kompetenz. Bild: Screenshot/Parlament-Homepage

 

Klärungen und Verbesserungen

Bei dem Begriff der Haushaltsgemeinschaft erfolgt eine Klarstellung. So sollen die öffentlich finanzierten und betreuten Wohnformen – etwa Einrichtungen für Behinderte oder Obdachlose, Frauenhäuser – nicht mehr als Wohngemeinschaften gelten und nicht mehr wie ein gemeinsamer Haushalt behandelt werden. Das erhöht für die Bewohner den individuellen Bezug von Sozialhilfe.

 

Pflegegeld wird nicht mehr angerechnet

Das Pflegegeld soll weiters bei der Sozialhilfe für die pflegenden Angehörigen im gemeinsamen Haushalt nicht mehr angerechnet werden. Im Klartext: Erhält eine Person Pflegegeld, ist das künftig für andere im Haushalt lebende Personen nicht mehr als Einkommen zu werten, schreibt die Parlamentskorrespondenz. Diese Regelung gilt auch für den Bezug behinderungsbedingter Leistungen, die nicht nur beim Bezieher dieser Leistungen nicht mehr anrechenbar sind sondern in der ganzen Haushaltsgemeinschaft.

Was bedeutet das alles zusammengefasst – insbesondere für Menschen mit Behinderung? Kira Grünberg in der Debatte dazu: „Die Leistungskürzungen für Behinderte gehören der Vergangenheit an.“

Länder entscheiden über Sozialhilfe

Schon jetzt können an die Bezieher von Sozialhilfe zusätzliche Sachleistungen erbracht werden. Sollte es für den Lebensunterhalt erforderlich sein, ist dies künftig auch für Personen möglich, die zwar nicht berechtigt sind, Sozialhilfe zu beziehen, sich aber rechtmäßig in Österreich aufhalten. Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz können die Länder selbständig entscheiden, ob sie Personen mit humanitären Bleiberecht wieder Sozialhilfe gewähren.

 

Weniger Anrechnung, mehr Sozialhilfe

Erleichterungen sind zudem hinsichtlich des 13. Und 14. Gehalts vorgesehen: In Einzelfällen erhalten etwa Alleinerziehende oder Lehrlinge wegen des niedrigen Gehalts zusätzliche Sozialhilfe. Bei diesen Personen werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die Sozialhilfe einbezogen. Damit kann die Sozialhilfe-Leistung um bis zu 18 % höher ausfallen, was ein zusätzlicher Anreiz für Erwerbstätigkeit sein kann.

Eine weitere Verbesserung betrifft die Regel hinsichtlich krisenbedingter Sonderleistungen des Bundes. Diese krisenbedingten Sonderleistungen, die bundesgesetzlich nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden, dürfen dann auch landesgesetzlich nicht angerechnet werden.