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Dokumentation: „Strafbarkeit von Minister Blümel ist auszuschließen“

Strafrechtliche Stellungnahme zur Hausdurchsuchung Blümel

Der Rechtswissenschafter Hubert Hinterhofer erstellte eine strafrechtliche Stellungnahme zu SMS von Neumann an Blümel: Für Strafbarkeit seitens Blümels fehlt es an Übereinkunft, Tathandlung und an Zuständigkeit. 

 

Diese Expertise zur Vorgangsweise der Wirtschafts- und Korruptions-Staatsanwaltschaft lässt deren Ermittlungen gegen den Bundesminister für Finanzen, Gernot Blümel, als unbegründet erscheinen. Die Aussage von Prof. Dr. Hubert Hinterhofer ist klar und eindeutig: „Eine Strafbarkeit von Mag. Blümel wegen §§ 304-306 bzw. §§ 307-307b Strafgesetzbuch ist auszuschließen.“

Hubert Hinterhofer ist Rechtswissenschafter, Professor für Straf- und Strafverfahrensrecht an der Universität Salzburg. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Wirtschafts- und Europastrafrecht. Und im Auftrag der Salzburger Volkspartei hat er eine strafrechtliche Stellungnahme erstellt. Diese Expertise hatte einen online veröffentlichten Bericht zur Grundlage, in dem von einer SMS des damaligen Novomatic-Vorstands Harald Neumann an Gernot Blümel die Rede war. Aus deren Text ergab sich für die Wirtschafts- und Korruptions-Staatsanwaltschaft die Begründung dafür, BM Blümel als Beschuldigten wegen Verdachts eines Korruptionsdeliktes zu führen und bei ihm eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Zu Unrecht, wenn man Hinterhofers Analyse folgt. Diese gliedert sich in mehrere Punkte.

PDF Strafrechtliche Stellungnahme

 

Kein Zusammenhang zwischen den Themen

Es bestehe vor allem, so Hinterhofer, kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Anliegen Neumanns, über eine Spende und über eine steuerrechtliche Angelegenheit zu sprechen. Die – ohnedies nur behauptete – Spende und die – erfolglos – gewünschte Intervention in Steuerfragen stünden in keinem Zusammenhang. Also lasse sich daraus kein Verdacht ableiten.

Mangel an Tathandlung

Es fehlt zuallererst an einer, wie Juristen es ausdrücken, tauglichen Tathandlung. Diese läge darin, dass ein Amtsträger einen Vorteil fordert oder annimmt. Doch Blümel habe weder etwas gefordert noch etwas angenommen. Schon mangels tauglicher Tathandlung sei keiner der Tatbestände des Korruptionsstrafrechts erfüllt, es fehlt „bereits an einem Anfangsverdacht“.

 

Strafbarkeit ist auszuschließen

Weiters führt Hinterhofer ins Treffen, dass für den Vorwurf der Annahme eines Vorteils zwischen diesem Vorteil und der Amtshandlung ein Zusammenhang zu bestehen hätten. Dieser sei allerdings bei Blümel als damals nicht amtsführender Stadtrat in Wien einerseits und behördlichen Steuerangelegenheiten andererseits nicht gegeben. Hinterhofer in seiner Stellungnahme wörtlich: „Weder gehört es zu den Amtstätigkeiten eines nicht amtsführenden Wiener Stadtrates noch zu jenen eines Außenministers, auf eine Steuernachforderung bzw. auf eine Strafzahlung italienischer Finanzstrafbehörden gegen eine italienische Tochtergesellschaft der Novomatic in irgendeiner Form Einfluss zu nehmen.“ Beim Stadtrat ist das von vornherein ersichtlich, beim Außenminister ergibt sich dies aus einer Analyse der Kompetenzbeschreibungen im Bundesministeriengesetz.

Ein Zusammenhang zwischen einer Spende und der amtlichen Tätigkeit „ist daher objektiv nicht ersichtlich“, weswegen die Stellungnahme mit den Worten schließt: „Auch aus diesem Grund ist daher eine Strafbarkeit von Mag. Blümel wegen §§ 304-306 bzw. §§ 307-307b StGB auszuschließen.“