Innenpolitik
Unzulässige Parteispenden bei der SPÖ
Der Rechnungshof hat im Rechenschaftsbericht die Parteifinanzen der SPÖ von 2019 bis Ende September 2020 unter die Lupe genommen. Dabei haben sich für den Rechnungshof mehrere Unregelmäßigkeiten ergeben, die weiter geprüft werden müssen. Zur-Sache hat einen Überblick, was der Rechnungshof an den Finanzen der SPÖ beanstandet hat.
Der Rechnungshof prüft jährlich die Finanzgebarung aller österreichischen Parteien. Findet er Unregelmäßigkeiten leitet er diese zur genaueren Prüfung an den Unabhängigen-Partei-Transparenz-Senat (UPTS) weiter.
1. Unzulässige Parteispende durch den Parlamentsklub
Eine Spende eines Parlamentsklub an eine Partei ist unzulässig. Eine solche erkennt der Rechnungshof in Werbeschaltungen des SPÖ-Parlamentsklubs: Von April 2019 bis Juni 2019 wurden Werbeanzeigen auf Facebook im Wert von insgesamt 3.155 Euro mit der SPÖ-Vorsitzenden Pamela Rendi-Wagner geschaltet. Auf einigen Inseraten findet sich das Parteilogo der SPÖ. Laut Rechnungshof berichten diese Inserate nicht über die Arbeit des Parlamentsklubs – was sie eigentlich müssten. Vielmehr würde es sich um Werbung für die Partei handeln, worin der Rechnungshof eine unzulässige Parteispende sieht.
2. Problematische Erbschaft
Weiter kritisiert der Rechnungshof eine Erbschaft: Eine Wienerin hat der SPÖ ein Haus samt Liegenschaft überlassen. Die SPÖ versäumte es aber, vorab die Höhe des Betrags dieser Spende mitzuteilen. Im Rechenschaftsbericht scheint die Höhe aber auf. Betrag: 610.000 Euro. Im April 2021 wurde die Liegenschaft um 580.000 Euro veräußert. Der UPTS wird nun ersucht zu klären, wann die „Spende“ als angenommen gilt. Von „Gravierenden Folgen“ spricht der Rechnungshof weiter, denn womöglich könnte es sich um eine unzulässige Spende i.H.v. 572.280,92 Euro handeln.
Das erklärt der Rechnungshof so: Am 11. März 2019 wurde die sogenannte „Amtsbestätigung“ des Bezirksgerichts Favoriten rechtskräftig. Sieht man dies als das Datum der Spendenannahme, ist eine unverzügliche adäquate Meldung der Partei an den Rechnungshof unterblieben. Gravierendere Folgen ergeben sich, wenn das Datum des Verkaufs der Liegenschaft im April 2021 als Zeitpunkt der Spendenannahme gesehen wird. Denn in der Zwischenzeit wurde die Spendenobergrenze pro Spenderin beziehungsweise pro Spender im Parteiengesetz eingeführt (seit 1. Jänner 2021: 7.719,08 Euro). In diesem Fall wäre die Spende im Rechenschafsbericht 2019 gar nicht anzuführen, allerdings hätte dann die SPÖ im April 2021 – mit dem Verkauf – die Spendenobergrenze überschritten und eine unzulässige Spende in der Höhe von 572.280,92 Euro angenommen.
3. Parteiwerbung durch FSG
Im Wahlkampf 2019 veröffentlichte die „Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen“ (FSG) im Magazin „FSG Direkt“ vom September 2019 mehrere Artikel über die Kandidaten der SPÖ. Als Kosten für diese „Werbemaßnahmen“ nimmt der Rechnungshof 11.250 Euro an. Damit wurde die Spendenobergrenze überschritten.
4. Gratis-Vermietung an Partei
Darüber hinaus erstattet Rechnungshof auch Meldung an UPTS, weil es Anhaltspunkte gibt, dass von verschiedenen (Stadt-) Gemeinden der SPÖ Räumlichkeiten unentgeltlich bzw. zu marktunüblichen Preisen zur Verfügung gestellt wurden. Auch darin sieht der Rechnungshof unzulässige Spenden.
Außerdem erkennt der UPTS eine unzulässige Parteispende im Zusammenhang mit einem Seegrundstück am Attersee: Für 10 Euro jährlich hat die Jugendorganisation der SPÖ, die „Sozialistische Jugend“ (SJ), ein Seegrundstück am Attersee gepachtet. Dass dieser Betrag offensichtlich nicht den marktüblichen Preisen entspricht und eher eine unzulässige Parteispende darstellt hat nun das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. 45.000 € Strafe soll die SPÖ zahlen.
Bereits in der Vergangenheit wurde die SPÖ vom UPTS wegen Verstößen gegen das Parteiengesetzes und unerlaubter Parteispenden zur Zahlungen verurteilt. 2020 stellte der UPTS fest, dass eine Wahlkampfveranstaltung der SPÖ-Gewerkschafter eine unzulässige Sachspende darstellte. 150.000 Euro Gegenwert sollte die SPÖ damals bezahlen.