Zuverdienst für Arbeitslose wird 2026 stark eingeschränkt

Die Zuverdienstmöglichkeiten für Arbeitslose werden 2026 eingeschränkt. Foto: istock/Roman Stavila
Die Zuverdienstmöglichkeiten für Arbeitslose werden 2026 eingeschränkt. Foto: istock/Roman Stavila

Ab 1. Jänner 2026 müssen Personen, die Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe beziehen, mit strengeren Auflagen beim Zuverdienst rechnen. Wer bis neben dem Arbeitslosengeld bis zu 551,10 Euro monatlich bisher dazu verdiente, muss nun bis spätestens 31. Januar 2026 seine Nebenbeschäftigung aufgeben, sofern er nicht zu den ausdrücklich genannten Ausnahmegruppen gehört.

 

Wer darf 2026 geringfügig arbeiten?

  • Langzeitarbeitslose über 50 Jahre
  • Menschen mit einer Behinderung von mindestens 50 %
  • Personen, die bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen einer Nebentätigkeit nachgegangen sind

Zusätzlich dürfen Langzeitarbeitslose oder Personen, die mindestens 52 Wochen Krankengeld erhalten haben, einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.

 

Ausnahmen für Schulungen und Weiterbildungen

Personen, die im Auftrag des AMS eine Umschulung oder Weiterbildung absolvieren – etwa Pflegestipendiaten – dürfen ebenfalls geringfügig arbeiten, sofern die Ausbildung mindestens vier Monate dauert und mindestens 25 Wochenstunden.

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