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Tirol und Vorarlberg erhöhen Tempo bei Reformpartnerschaft

Gleich in der ersten Woche als Vorsitzender der LH-Konferenz legt Tirols LH Anton Mattle mit seinem Amtskollegen Markus Wallner ein Positionspapier zur Reformpartnerschaft vor. Foto: Land Tirol

Die Arbeiten in der Reformpartnerschaft zwischen Bund, Länder und Gemeinden sollen bis zur zweiten Jahreshälfte 2026 abgeschlossen werden. Von Seiten der Länder wird die Arbeit insbesondere von Tirol und Vorarlberg vorangetrieben. Die beiden Landeshauptleute haben nun ein gemeinsames Papier vorgelegt.

 

Tirol und Vorarlberg für „Neuordnung der Zuständigkeiten“

Seit 1. Jänner 2026 steht Tirols Landeshauptmann Anton Mattle als Vorsitzender der Landeshauptleutekonferenz vor. Anfang Juli wird er den Vorsitz an seinen unmittelbaren „Nachbar“ Landeshauptmann Markus Wallner in Vorarlberg  weitergeben. Beide Landeshauptmänner nützen nun dieses Zeitfenster und erhöhen in den Arbeitsgruppen der Reformpartnerschaft das Tempo. In einem gemeinsames Positionspapier, wollen Tirol und Vorarlberg die Grundlage liefern, wie die Aufgaben und Verantwortungen zwischen Bund und Länder klarer definiert werden können.

„Ziel ist die österreichische Staatsorganisation klarer, effizienter und besser abgestimmt zu gestalten. Im Mittelpunkt stehen eine Neuordnung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, insbesondere durch den Abbau von Doppelzuständigkeiten und durch Digitalisierung“, heißt es einleitend im Positionspapier Tirols und Vorarlbergs.

 

Mattle und Wallner legen vor

Das Vorhaben der beiden Landeshauptleute zielt auf eine Entflechtung der Grundsatzgesetzgebung ab. Sie verweisen darauf, dass in mehreren Materien die Bundesverfassung derzeit eine Aufteilung vorsieht, bei der der Bund Grundsatzgesetze erlässt und die Länder Ausführungsgesetze sowie den Vollzug übernehmen. „Diese Konstruktion hat sich in der Praxis vielfach als wenig praxistauglich erwiesen, da Abgrenzungsfragen regelmäßig politisch und rechtlich umstritten sind“, heißt es im Papier weiter. Ziel der vorgeschlagenen Änderungen sei daher, „diese Mischzuständigkeiten entweder klar dem Bund oder klar den Ländern zuzuordnen und zugleich Mitwirkungsrechte der jeweils anderen Ebene rechtlich abzusichern“.

 

Sozialhilfe (Armenwesen)

Der Bund soll künftig Mindest‑ und Höchstsätze festlegen können. Wo der Bund keine Vorgaben macht, verbleibt die Gesetzgebung und Vollziehung bei den Ländern. Bundesgesetze und Verordnungen dürfen nur mit Zustimmung der Länder erlassen werden, um einseitige Festlegungen zu vermeiden.

 

Spitalswesen

Der Plan aus Tirol und Vorarlberg sieht vor, dass die Gesetzgebung grundsätzlich dem Bund übertragen wird, jedoch mit klar definierten Ausnahmen zugunsten der Länder: Finanzierung öffentlicher Krankenanstalten, Landesgesundheitsfonds, regionale Krankenhausplanung, Ethikkommissionen, Patientenvertretung, Sonderklassen, wirtschaftliche Führung und Aufsicht.

Die überregionale Versorgungsplanung soll beim Bund liegen. Der Landeshauptmann bleibt oberstes Organ der Landesvollziehung. Der Bund räumt den Ländern ein Mitwirkungsrecht ein. Bundesgesetze und Verordnungen dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

 

Elektrizitätswesen

Die Zuständigkeit für Normierung, Typisierung, Sicherheitsvorschriften und Starkstromwegerecht wird dem Bund zugewiesen. Ausnahmen bleiben bei der Errichtung und dem Betrieb elektrizitätsrechtlicher Anlagen sowie bei der Konzessionserteilung für Verteilernetzbetreiber, die den Ländern vorbehalten sind. Bundesgesetze und Verordnungen benötigen die Zustimmung der Länder.

 

Bildungswesen

Die Zuständigkeiten werden grundlegend neu verteilt: Länder übernehmen das Dienst‑ und Personalvertretungsrecht der Lehrkräfte an Pflichtschulen, die frühkindliche Pädagogik, Kindergarten‑ und Hortwesen, außerschulische Betreuung sowie die äußere Organisation der Pflichtschulen (ausgenommen höhere Schulen). Der Bund bleibt verantwortlich für Unterricht, Lehrpläne und die äußere Organisation der höheren Schulen.

Die Bildungsdirektionen sollen aufgelöst und der Bundesvollzug in der mittelbaren Bundesverwaltung, also in den Ämtern der Landesregierung, verankert werden.

 

Kompetenzabrundungen zugunsten der Länder

Weitere Aufgabenbereiche werden vollständig den Ländern zugewiesen, darunter das Forstwesen, das Volkswohnungswesen (ausgenommen das Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht). Diese Kompetenzverschiebungen betreffen laut Tirol und Vorarlberg Materien mit einem starken regionalen Bezug, die inhaltlich eng mit Raumordnung und Baurecht verbunden sind und diese Landeskompetenzen systematisch abrunden.

 

Reduzierung der unmittelbaren Bundesverwaltung

Durch Zusammenlegung von Aufgaben in der unmittelbaren Bundesverwaltung, die bereits in der Vollziehung zusammenhängen, sollen Synergieeffekte erzielt werden. Beispiele: Wildbach‑ und Lawinenverbauung, Bundessozialämter, Arbeitsinspektorate, Volkswohnungswesen, Vereinsrecht, Vermessungswesen und Denkmalschutz (Bund nur für Kulturgüter, Länder für Baudenkmäler).  Bestehende Bundesbehörden würden aufgelöst und ihre Aufgaben in bestehende Verwaltungsstrukturen integriert, wobei die Anordnungsbefugnis des Bundes erhalten bleibt.

 

Beseitigung von Doppelgleisigkeiten

Die Bundesaufsicht über die Gemeinden soll vollständig den Ländern übertragen werden. Der Sozialministeriumservice wird aufgelöst; seine Aufgaben (Behindertenpässe, Parkausweise, Pflegeleistungen) gehen in die mittelbare Bundesverwaltung über, um eine einheitliche Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen zu schaffen.

 

Stärkung der Finanzautonomie der Länder

Bestimmungen des Finanz‑Verfassungsgesetzes, die die Finanzhoheit der Länder einschränken, sollen entfallen, um Entscheidungskompetenz und finanzielle Verantwortung stärker zu bündeln.

 

Effizienzsteigerung durch Digitalisierung

Die Reform fordert die konsequente Umsetzung des Once‑only‑Prinzips, um Mehrfachabfragen bereits vorhandener Daten zu vermeiden. Digitale Hindernisse in Bundesgesetzen sollen beseitigt werden. Vorgesehen sind rechtliche Grundlagen für das Scannen von Dokumenten, automatisierte Entscheidungen bei Routineverfahren, digitale Beweismittel (Fotos, QR‑Codes) im Verwaltungsstrafverfahren, elektronische Akteneinsicht für Parteien und eine benutzerfreundliche elektronische Zustellung. Ziel ist eine durchgehend elektronische, schnellere und bürgerfreundlichere Verwaltung.

 

Zum Positionspapier Tirol und Vorarlberg