Innenpolitik

Wo die 3G-Regel für die Jobs gilt

Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP, re) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne, li.) präsentieren die 3G-Regel für Arbeitsplätze. Foto: BKA/Schrötter

Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz hat Vorrang. Daher beschloss die Bundesregierung am Mittwoch die konkreten Bedingungen für die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Start ist am 1. November. Im Ministerrat eingebracht und dann der Öffentlichkeit präsentiert wurde dies von Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne). Der Bundesrat beeinspruchte nicht, daher kann das Gesundheitsministerium die Verordnung noch diese Woche erlassen.

Die neue „3G-Regelung“ ist die Basis für ein sicheres Arbeitsumfeld. Diese neue 3G-Regelung sieht vor, dass ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr zu erbringen ist, und zwar durch eine Impfung, Genesung oder Testung.

Mit dieser Regelung kann der gesundheitliche Schutz der Menschen weiter verbessert werden, da die Gefahr einer Ansteckung mit dem COVID-19-Virus am Arbeitsplatz stark minimiert werden kann, heißt es in dem gemeinsamen Vortrag an den Ministerrat von Mückstein und Kocher.

Kontakt bedeutet 3G

Aus diesem Grund werde eine 3G-Regel an jene Arbeitsorten eingeführt, an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Diese gelte für Unternehmen ebenso wie für öffentliche Dienstleistungen. Ausgenommen davon sind – naheliegenderweise – daher Tätigkeit wie das alleinige Lenken eines Lkws, wie Mückstein anmerkte. Das Homeoffice ist von diesen Regelungen weiterhin nicht betroffen.

Ansteckungsrisiko mindern

Der 3G-Nachweis ist dann ab 1. November eine Voraussetzung für das Betreten des Arbeitsortes. An den Arbeitsorten haben jeweils alle Personen – die Beschäftigten und die Betreiber – diesen 3G-Nachweis bei sich zu führen. „Damit wird eine zentrale Infektionsquelle adressiert, zumal physische Kontakte an Arbeitsorten angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage mit einer wesentlich erhöhten Gefahr der wechselseitigen Ansteckung verbunden sind“, heißt es im Ministerpapier.

Damit sind konkret all jene Bereiche umfasst, wo Menschen beruflich zusammenkommen. Dies betrifft also

  • klassische Dienstleistungsberufe,
  • Büroräumlichkeiten, wo Menschen bei Sitzungen, Veranstaltungen, in Liften oder auch in der Teeküche zusammenkommen,
  • Außendiensttätigkeiten, wie etwa eine Montage einer Küche bei Kundinnen und Kunden.

Eine Ausnahme ist für jene Personen vorgesehen, die an einem Tag nur maximal 2 Kontakte für maximal 15 Minuten im Freien aufweisen.

Kontrollen sollen erfolgen, aber zumutbar bleiben.

Nach Beginn der Geltung ab 1. November beginnt eine zweiwöchige Übergangsfrist. In diesen zwei Wochen kann der Arbeitsort entweder mit 3G-Nachweis oder mit FFP2-Maske betreten werden. Ab 15. November ist ein 3G-Nachweis verpflichtende Voraussetzung für das Betreten des Arbeitsortes.