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Vereinfachungen im Steuerrecht kommen

Das aktuelle Abgabenänderungsgesetz bringt in mehreren Bereichen Steuererleichterungen und Vereinfachungen im Steuersystem. Foto: istock/tupungato

Die österreichischen Steuergesetze sind ein über die Jahrzehnte dicht ge- und verwachsenes Werk an Regeln und Vorgaben geworden, die regelmäßig angepasst, durchforstet und vereinfacht werden. Hinter dem sperrigen Wort Abgabenänderungsgesetz werden dazu jährlich die verschiedensten Anpassungen vorgenommen. So auch jetzt wieder.

Der Budgetausschuss des Nationalrates befasste sich am Dienstag mit den geplanten Änderungen. Diesmal werden vor allem Schritte zur

  • Ökologisierung des Steuerrechts,
  • Entlastung der Bürger,
  • Verwaltungsvereinfachung,
  • Digitalisierung

sowie zur Anpassung des nationalen Rechts an das EU-Recht gesetzt.

Außerdem werden mittels zahlreicher Maßnahmen der Betrugs noch härter bekämpft und andererseits die Steuergerechtigkeit erhöht.

Zur-Sache hat die wesentlichen Inhalte zusammengefasst.

 

Erleichterung für außerbetriebliche Nutzung leerstehender Betriebsgebäude

Angelehnt an die bestehende Regelung zur Entnahme von Grund und Boden wird auch für die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen nun vorgesehen, dass diese zu Buchwerten anstatt zu Teilwerten erfolgen kann. Damit wird eine Entnahmebesteuerung in Bezug auf Gebäude vermieden. Dadurch können bislang betrieblich genutzte Gebäude anderweitig genützt werden und es wird ein Beitrag zur Eindämmung der Bodenversiegelung geleistet.

 

Steuerfreie Zahlungen für E-Fahrzeuge

Die Kraftstoffverordnung sieht in den Regeln zur Verminderung der Treibhausgasemissionen vor, dass an Zulassungsbesitzer von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen Zahlungen geleistet werden können. Diese Zahlungen sollen für private Zulassungsbesitzer und Zulassungsbesitzerinnen steuerfrei gestellt werden.

 

Photovoltaik frei von Einkommenssteuer

Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen soll geändert werden, um sicherzustellen, dass die Verbauung eines leistungsfähigeren Moduls (als 25 kWp) zur Eigenversorgung im privaten Bereich nicht zum vollständigen Entfall der Steuerbefreiung für die Überschusseinspeisung führt.

 

Entschädigung für Wahlbeisitzer steuerfrei

Die Tätigkeit als Beisitzer oder Beisitzerin einer Wahlbehörde stellt ein öffentliches Ehrenamt dar. Entschädigungen, die für die Tätigkeit als Mitglied in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften geleistet werden, sollen in der laut Nationalratswahlordnung vorgesehenen Höhe steuerfrei sein.

 

Verwaltung einfacher & digital

Den Herausforderungen der digitalen Transformation wird mit Bestimmungen begegnet, die eine generelle Vereinfachung der Verwaltung bewirken sollen. Die Maßnahmen leisten darüber hinaus einen wesentlichen Beitrag, damit Österreich auch in Zukunft wettbewerbsfähig und als Wirtschaftsstandort attraktiv bleibt.

 

Digitale Befreiungserklärung

Die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung wird nun durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt.

 

Schriftsätze digital ans Amt

Durch die Änderung wird die Einbringung von behördlichen Schriftsätzen an das Bundesfinanzgericht samt Beilagen in elektronischer Form ermöglicht.

 

Gebühren werden pauschaliert und kostengünstig

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Gebührentransparenz werden Gebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben zusammengefasst und im Vergleich zu der bisherigen Abgabenbelastung kostenneutral oder für den Antragsteller/die Antragstellerin kostengünstiger pauschaliert.

 

Finanzvergehen länger strafbar

Die Verjährungsfrist im Finanzstrafverfahren beträgt derzeit auch für die besonders schwerwiegenden – in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden – Finanzvergehen des Abgabenbetruges und des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges fünf Jahre.

Diese Frist erscheint vor allem in Hinblick auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren für schweren Betrug mit einem Schaden von mehr als 300.000 Euro vergleichsweise unangemessen kurz. Die Verjährungsfrist soll daher für diese besonders schwerwiegenden Finanzvergehen an die vergleichbaren Straftaten nach StGB angeglichen werden.