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Zufahrtskontrolle für Innenstädte und geschützte Zonen
Mit einem neuen, kamerabasierten System führt Österreich ein modernes und international bereits erprobtes Instrument für das Verkehrsmanagement in Kommunen und Städten ein. Start ist am 1. Mai, der vorbereitende Beschluss erfolgt diese Woche im Verkehrsausschuss des Nationalrates.
Rechtssichere Grundlage für Verkehrsberuhigung
Die Behörden können zum Schutz von Personen oder zur Beruhigung des Verkehrs etwa Fahrverbote, Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Zonen festlegen. Diese Verbote, Hinweise oder Markierungen werden gelegentlich missachtet. Dies hat „erhebliche negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit“, heißt es in den Materialien des Verkehrsausschusses.
Eine konsequente Kontrolle steigert hingegen die Verkehrssicherheit und die Lebensqualität, insbesondere der Bewohnerinnen und Bewohner von Innenstädten.
Eine international übliche Lösung ist es daher, unberechtigte Einfahrten mit Kameras zu überwachen.
“Mit dem Beschluss zur 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung beenden wir eine jahrelange Diskussion und schaffen eine rechtssichere Grundlage für eine moderne Verkehrsberuhigung mittels Kamera”, betont ÖVP-Verkehrssprecher Joachim Schnabel.
Management der Zufahrten
Zentral ist die Möglichkeit zur Verkehrsberuhigung in klar definierten Bereichen durch automatisiertes Zufahrtsmanagement. “Dieses international bewährte Instrument ermöglicht es, Verkehrsströme gezielt zu lenken, die Lebensqualität zu erhöhen und gleichzeitig die Erreichbarkeit sicherzustellen”, so Schnabel.
Entscheidend sei dabei der klare, datenschutzkonforme Rechtsrahmen mit verpflichtender Bedarfsprüfung und eindeutigen Behördenzuständigkeiten bei der Bezirkshauptmannschaft. “Damit verhindern wir einen Wildwuchs unterschiedlicher Regelungen und sorgen für einheitliche, nachvollziehbare Lösungen”, sagt Schabel dazu.
Diese Kontrolle der Zufahrt in besonders definierten Bereichen ist im öffentlichen Interesse, ist allerdings auch ein Eingriff in den Schutz personenbezogener Daten. Darauf stellt die neue Regelung ab.
Die jeweilige örtliche Behörde muss prüfen, mit welchem Mitteln der Schutzzweck erreicht werden kann, ehe eine automatische Zufahrtskontrolle verfügt und eingerichtet wird. Dafür wird ein definierter und datenschutzkonformer Rechtsrahmen geschaffen.
Die Systeme dürfen nur in definierten Bereichen, etwa Einfahrten zu Stadtzentren, zulässig sein.
Eine Überwachung von Busspuren, Geh- und Radwegen sowie Fußgängerzonen soll nicht zulässig sein. Ausnahmen sind Schulstraßen, wo der Verkehrsberuhigung zum Wohle der Schulkinder ein besonderer Stellenwert eingeräumt wird.





