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Sicherstellung von Handys wird neu geregelt
Nach einem Spruch des Verfassungsgerichtshofes musste die Strafprozessordnung in Hinblick auf die Sicherstellung von Handydaten neu geregelt werden. (Zur-Sache berichtete) Rechtzeitig zum Ende der Frist mit Jahreswechsel wurde am Mittwoch vom Nationalrat der entsprechende Beschluss gefasst.
Worum geht es?
Der Verfassungsgerichtshof kam zur Entscheidung, dass Handys bzw. Datenträger nicht einfach „weggenommen“ und vollständig ausgelesen werden dürfen. Die Koalition einigte sich nach langen Gesprächen und Verhandlungen auf ein Paket mit mehreren Maßnahmen bzw, Konkretisierungen, das im Dezember-Plenum verabschiedet wurde und zeitgerecht mit 1.1.2025 in Kraft treten kann.
Was ist neu?
- Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme für die „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“, die eine vorherige gerichtliche Entscheidung verlangt. Dadurch wird im Sinne des Erkenntnisses des VfGH die Fälle der Sicherstellung von Gegenständen von jenen Fällen der Sicherstellung von Datenträgern, die potenziell sensible Daten enthalten und Rückschlüsse auf das gesamte Leben der betroffenen Person zulassen, sowie von Daten getrennt.
- Erhöhung der Begründungspflicht für die Anordnung der Staatsanwaltschaft und die gerichtliche Entscheidung. Verpflichtung zur Einschränkung des Datenzugriffs durch Umschreibung der Datenkategorien, Zeitraum und Dateninhalte.
- Ausdrückliche gesetzliche Verankerung der Möglichkeit der Beschlagnahme von Daten „in der Cloud“.
- Nichtigkeitssanktionen von Ergebnissen einer Auswertung, wenn die Ermittlungsmaßnahme nicht rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde. Vernichtung der Daten, wenn die Maßnahme „ohne Anfangsverdacht“ durchgeführt wurde.Sicherstellung einer erhöhten Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Ermittlungsverfahren; Beteiligungsmöglichkeiten von Beschuldigten und Opfern bei der Selektion von erheblichen Tatsachen; erhöhter Rechtsschutz.
- Stärkung der unabhängigen Aufsicht, in dem die Befugnisse der bzw. des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz auch in Bezug auf die neue vorgeschlagene Ermittlungsmaßnahm ausgebaut werden.
- Neuregelung bei Beginn und Beendigung des Ermittlungsverfahrens. Ein Beschuldigter hat sofort Akteneinsicht.
- Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, Herabsetzung der Höchstdauer eines Ermittlungsverfahrens.
- Verschärfung der Regelungen im Dringlichkeitsverfahren vor den Journalrichterinnen und Journalrichtern, um missbräuchliche Ausnutzung des verkürzten und aufgrund der Dringlichkeit oberflächlichen Dringlichkeitsverfahren zu verhindern.
- Verbesserungen im Bereich des Opferschutzes
- Verbesserung der Rechtsposition der Opfer im Bereich der Entschädigung
- Neue Regelungen betreffend die Beschlagnahme, Ausfolgung und Verwertung insbesondere von Vermögenswerten im Fall von „Kryptowährungen“
- Veröffentlichungspflicht der rechtskräftigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte
Das sagt die ÖVP zur neuen Handy-Auswertung
In der Plenardebatte zur Änderung des Gesetzes meldete sich ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl zu Wort. „Die Sachlage ist die, dass Handys in der Vergangenheit immer wieder abgenommen wurde und man oft den Eindruck hatte, dass es nur wegen einer Lappalie war und dann das gesamte Privatleben im Handy durchsucht wurde“, erklärt Gerstl die Problemlage.
„Wir haben davor gewarnt und das sah auch der Verfassungsgerichtshof so. Den Staat geht es nicht an, was einer von uns an Privatleben auf dem Handy hat. Das ist Teil der liberalen Demokratie. Gesinnungsschnüfflerei und unbegrenzten Einblick ins Handy darf es nicht geben“, bringt es der abgeordnete auf den Punkt. „Die Staatsanwaltschaft darf in ein Handy nur mehr dann hineinschauen, wenn sie vorher eine richterliche Genehmigung bekommen hat. Dieser Gamechanger ist das Besondere an der Gesetzesänderung“, so Gerstl.