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Anti-Mogelpackungs-Gesetz gegen versteckte Teuerung

Mogelpackung vermeiden: Veränderungen im Verhältnis von Verpackung und Inhalt sind künftig offenzulegen. Foto: Pixabay/Geralt

Gegen Mogelpackungen: Produzenten ändern gelegentlich die Größe fester Verpackungen oder bei gleicher Größe die Menge des Inhalts. Auf Veränderungen – letztlich im Preis-Leistungs-Verhältnis – ist künftig hinzuweisen.

 

Mogelpackungen kennzeichnen

Der Nationalrat verabschiedete das Anti-Mogelpackungs-Gesetz: Damit wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von „Shrinkflation“ im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel geschaffen.

Dabei sollen Händler je nach Größe des Unternehmens oder der Betriebsstätte verpflichtet werden, entweder am Produkt, am Regal, in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild, darauf hinzuweisen, dass die Ware von „Shrinkflation“ betroffen ist.

Bei Unternehmen mit mehr als fünf Filialen muss die Kennzeichnung am Produkt, am Regal oder in unmittelbarer Umgebung erfolgen. Unternehmer mit höchsten fünf Filialen haben in Betriebsstätten mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche ein Informationsschild anzubringen. In Betriebsstätten mit bis zu 400 Quadratmetern Verkaufsfläche sind Unternehmer mit höchsten fünf Filialen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.

Das Gesetz soll ab April 2026 gelten, vorerst bis zur Jahresmitte 2030. Die damit geschaffene Transparenz sei eine weitere Maßnahme, um die Inflation zu mindern, sagte ÖVP-Abgeordnete Carmen Jeitler-Cincelli. Die Regelung sei EU-konform, betonte ihr Fraktionskollege Klaus Mair.