Innenpolitik

Impfpflicht – das sind die Antworten auf die wichtigsten Fragen!

v.l.: Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein, Verfassungsministerin Karoline Edtstadler & NEOS-Klubobfrau Beate Meinl-Reisinger - Foto: Christopher Dunker

Die Bundesregierung hat sich gemeinsam mit den Oppositionsparteien SPÖ und NEOS auf eine allgemeine Impfpflicht geeinigt. Der Grund dafür ist die niedrige Durchimpfungsrate in Österreich mit den damit verbundenen Herausforderungen für die Pandemiebekämpfung. Was bedeutet die Impfpflicht für die Österreicher? Zur-Sache hat die wichtigsten Punkte im Überblick!

 

Ist die Impfpflicht mit den Grundrechten vereinbar?

Im Vorfeld der Beschlussfassung zur Impfpflicht fand eine breite Abstimmung auf politischer sowie gesellschaftlicher Ebene statt, um möglichst viele Aspekte und Auswirkungen auf unser gesellschaftliches Zusammenleben berücksichtigen zu können. Das erklärte die Volkspartei am Donnerstag via Aussendung.

Die gesetzliche Grundlage für die allgemeine Impfpflicht wird mit dem COVID-19-Impfpflichtgesetz geschaffen. Die gesetzliche Festlegung einer Impfpflicht greift zwar in die Grundrechte laut Art. 8 der Europäischen Menschrechtskonvention ein, unter bestimmten Voraussetzungen ist die Impfpflicht aber mit den Grundrechten vereinbar. Konkret dient die Impfpflicht in diesem Fall dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Zu dieser Einschätzung kamen zahlreiche Verfassungsjuristen.

 

Wie lange gilt die Impfpflicht?

Das Impfpflichtgesetz tritt voraussichtlich Anfang Februar 2022 in Kraft und voraussichtlich mit Ende Jänner 2024 außer Kraft.

 

Wer ist von der Impfpflicht betroffen?

Von der Impfpflicht betroffen sind alle Personen ab dem 14. Lebensjahr, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen.

 

Was ist der Gegenstand der Impfpflicht?

Die allgemeine Impfpflicht besagt, dass grundsätzlich jede in Österreich wohnhafte Person eine Corona-Schutzimpfung in Anspruch nehmen muss.

Gegenstand der Impfpflicht sind dabei alle Impfungen, welche auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums per Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt werden.

 

Wer ist von der Impfpflicht ausgenommen?

Prinzipiell sind nur wenige Personengruppen von einer Impfpflicht ausgenommen.

Von der Impfpflicht ausgenommen sind:

  • Schwangere Personen für die Dauer der Schwangerschaft.
  • Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können.
  • Genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests.
  • Kinder unter 14 Jahren.

 

Der Ausnahmegrund ist mittels ärztlichem Attest anhand vorgegebenen Leitlinien des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestätigen. Es müssen jedenfalls folgende Informationen festgehalten sein:

  • Angaben zur Person (Name, Alter, Geschlecht etc.)
  • Angaben zum ausstellenden Arzt bzw. zur ausstellenden Ärztin
  • Angaben zum Ausnahmegrund

Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes

  • Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen.
  • Bei schwangeren Personen sowie bei Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können ist der Ausnahmegrund durch den Arzt bzw. die Ärztin in das Zentrale Impfregister einzutragen.

 

Wie wird die Impfpflicht kontrolliert? Wie ist der weitere Ablauf?

Vierteljährlich werden die so genannten „Impfstichtage“ stattfinden. An diesen müssen alle Personen, die von der Impfpflicht erfasst sind, geimpft sein oder einen Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister eingetragen haben.

Zudem werden auch ungeimpfte Personen vierteljährlich per Erinnerungsschreiben dazu aufgefordert, sich beim nächsten „Impfstichtag“ impfen zu lassen oder einen Ausnahmegrund durch einen dazu berechtigten Arzt ins Zentrale Impfregister eintragen zu lassen.

 

Wie wird ein Strafverfahren aussehen?

Für die Abwicklung des Strafverfahrens sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Die Ermittlung der ungeimpften Personen erfolgt jedoch auf Bundesebene.

 

Wie sieht das Strafausmaß bei Verstößen gegen die Impfpflicht aus?

Die Strafen werden vierteljährlich verhängt. Bei einem ordentlichen Verfahren beträgt das Strafausmaß bis zu 3.600 Euro.

Alternativ kann das Verfahren in einem so genannten abgekürzten Verfahren geführt werden. Hier beträgt das Strafausmaß bis zu 600 Euro. Wird dieser Betrag nicht eingezahlt oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, wird wiederrum ein ordentliches Verfahren eingeleitet und der genaue Sachverhalt ermittelt.

In keinem Verfahren wird eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt!

Für Ärzte, die ein falsches Ausnahme-Attest ausstellen, sieht der Entwurf außerdem eine Verwaltungsstrafbestimmung mit einem Strafausmaß von bis zu 3.600 Euro vor.