Innenpolitik
Die Schritte zur Impfpflicht
Die Impfpflicht wird schrittweise ab Februar eingeführt, kontrolliert wird ab 16. März. Der Entwurf zum Covid-Impfpflichtgesetz wird am Montag im Gesundheits-Ausschuss des Nationalrates behandelt und soll am Donnerstag beschlossen werden. Ziel ist es weiterhin, Menschen zum Impfen zu bringen und nicht zu strafen, daher kann man zwei Wochen nach Ausstellung der Impfstrafverfügung durch nachgeholte Impfung straffrei werden. Die Impfpflicht gilt für Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Österreich, außer sie fallen unter eine Ausnahmebestimmung. Die Details:
Drei Phasen für die Einführung der Impfpflicht
- Der Zeitplan für die Einführung der Impfpflicht sieht eine Eingangsphase bis Mitte März vor: In dieser Phase sind die Menschen angehalten, sich impfen zu lassen.
Damit gibt es ein Kontrolldelikt ab Mitte März. Dies bedeutet: Jeder Mensch kann kontrolliert werden und muss, wenn er nicht geimpft ist, mit einer Anzeige rechnen
Der Strafrahmen reicht von 600 Euro (im abgekürzten Verfahren) bis 3.600 Euro (im ordentlichen Verfahren).
- In der zweiten Phase wird per Verordnung der Bundesregierung ein Erinnerungsstichtag festgelegt, ab dem ein Erinnerungsschreiben an alle ungeimpften Personen geschickt wird, das sie zur Impfung auffordert und anleitet.
Die dritte Phase beginnt nur unter strikten Voraussetzungen.
- Wenn epidemiologisch notwendig, kann und wird es ab einem per Verordnung der Bundesregierung festgelegten Impfstichtag – mit der Zustimmung des Parlaments – auch zu automatisierten, flächendeckenden Strafen für ungeimpfte Personen kommen.
Diese dritte Phase ist jene, von der sich die Bundesregierung erhofft, dass sie nicht eintritt, weil eine ausreichende Durchimpfung erreicht ist.
Für wen gilt die Impfpflicht?
Die Impfpflicht gilt für alle Personen ab 18 Jahren, ausgenommen sind
- Schwangere
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
- Genesene Personen für 180 Tage
Im Impfregister werden Impfungen und Ausnahmegründe eingetragen, wobei die Ausnahmen werden von Amtsärzten und Epidemieärzten, bzw. durch fachlich geeignete Ambulanzen oder Krankenanstalten festgestellt und eingetragen werden.
Für das Erinnerungsschreiben und (wenn epidemiologisch notwendig) die Aussendung von automatisierten Impfstrafverfügungen wird es einen Datenabgleich – unter Einhaltung aller datenschutzrechtlicher Voraussetzungen – zwischen Zentralem Melderegister, dem Impfregister und anderen relevanten Datensätzen (genesen, ausgenommen, etc.) geben.
Ab wann wird kontrolliert?
Wie und wann wird kontrolliert bzw. bestraft? Ab 16. März wird die Polizei im Rahmen von Kontrollen den Impfstatus erheben und anzeigen, woraufhin die Bezirksverwaltungsbehörde das (abgekürzte) Verwaltungsstrafverfahren zu führen hat. Wenn es epidemiologisch notwendig sein sollte, können außerdem automatisierte Impfstrafverfügungen (nach Erinnerung) ausgestellt werden