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Kostenersatz bei Einstellung und Freispruch

Neue Regeln für Kostenersatz bei Einstellung oder Freispruch im Strafverfahren: Bisher "lächerliche" Ersatz steigt deutlich an, gaben Verfassungsministerin Karoline Edtstadler und Justizministerin Alma Zadic bekannt. Foto: Regina Aigner

Kostenersatz: Wird ein Strafverfahren eingestellt oder mit Freispruch beendet, gibt es für die Betroffenen einen deutlich höheren Ersatz der Kosten als den bisherigen, äußerst niedrigen. Dies gaben Verfassungsministerin Karoline Edtstadler und Justizministerin Alma Zadic nach dem Ministerrat bekannt.

 

Kostenersatz neu geregelt

Die Bundesregierung beschloss eine Gesetzesnovelle, mit welcher der Ersatz der Kosten für Betroffene im Strafverfahren neu geregelt werden. Erstmals sieht diese Regelung einen Ersatz für Verteidigerkosten im Falle einer Einstellung des von Staatsanwälten betriebenen Ermittlungsverfahrens vor.

Für das Jahr 2024 werden dafür insgesamt 70 Mio. € aus dem Justizbudget zur Verfügung gestellt. Bisher waren dafür 2,4 Mio. Euro vorgesehen. Damit steigt das Budget für Kostenersätze auf das Dreißigfache.

Zugleich mit der erstmaligen Einführung eines Ersatzes bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens wird auch jener bei Freisprüchen im Hauptverfahren deutlich erhöht. Die neue Regelung sieht eine Erhöhung des Höchstsatzes der maximal zu refundierenden Kosten, etwa bei besonders komplexen Strafverfahren, vor.

Damit wird auch einer seit Jahren erhobenen Forderung der Rechtsanwälte entsprochen.

 

Gesetzesvorschlag im Überblick

Die Bundesregierung hat sich auf folgende abgestufte Regelung festgelegt:

  • Bei Einstellung im Ermittlungsverfahren wird erstmalig ein Kostenersatz mit einer Höchstgrenze von 6.000 Euro etabliert.
  • Bei Freispruch im Hauptverfahren ist der Kostenersatz gestaffelt:
  • Bezirksgericht bis zu 5.000 € (bisher max. 1.000 €)
  • Einzelrichterin oder Einzelrichter am Landesgericht bis zu 13.000 € (bisher max. 3.000 €)
  • Schöffen-/Geschworenengericht bis zu 30.000 € (bisher max. 5.000/10.000 €)

 

Unterschiede je nach Verfahren

Die Verfahren unterteilen sich in Standardverfahren, besonders komplexe Verfahren und Verfahren mit extremen Umfang. Bei z.B. besonders komplexen Verfahren (sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren) kann der Höchstsatz um die Hälfte überschritten werden. Bei Verfahren extremen Umfangs kann der Höchstsatz auf das Doppelte erhöht werden. Der höchste mögliche Kostenersatz beträgt 60.000 Euro.

Die Einführung des Kostenersatzes bei Einstellung und der Anpassung bei Freispruch ist eine von Verfassungsministerin Karoline Edtstadler mehrfach verlangt worden. Sie meint jetzt: „Es kann uns als Rechtsstaat nicht zufriedenstellen, wenn Menschen trotz Freispruch oder eingestellten Strafverfahren finanziell ruiniert sind. Das kommt einer zivilen Todesstrafe gleich. Das ist ein Widerspruch zur Unschuldsvermutung und unserem Rechtsstaat nicht würdig. Mit der Neuregelung des Kostenersatzes schaffen wir eine gerechtere Regelung.“

Neue Regeln für Kostenersatz bei Einstellung oder Freispruch im Strafverfahren: Bisher "lächerliche" Ersatz steigt deutlich an, gaben Verfassungsministerin Karoline Edtstadler und Justizministerin Alma Zadic bekannt. Foto: Regina Aigner
Neue Regeln für Kostenersatz bei Einstellung oder Freispruch im Strafverfahren: Bisher "lächerliche" Ersatz steigt deutlich an, gaben Verfassungsministerin Karoline Edtstadler und Justizministerin Alma Zadic bekannt. Foto: Regina Aigner