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Verbot der Ehe unter 18 Jahren sowie zwischen Cousinen und Cousins

Das Alter für die Ehemündigkeit wird auf 18 Jahre angehoben. Kinderehen sowie Ehen unter Cousinen und Cousins werden verboten. Dies beschloss der Ministerrat insbesondere zum Schutz junger Frauen und Mädchen.
Österreich beendet Kinderehen
Nach internationaler Definition ist eine Kinderehe eine formale Eheschließung, bei der mindestens eine Partnerin oder ein Partner unter 18 Jahre alt ist. In Österreich sind nach der aktuell geltenden Rechtslage Kinderehen zulässig. Mit der neuen generellen Ehemündigkeit ab 18 Jahren werden die Rechte junger Menschen gestärkt. Die kommende gesetzliche Regelung – am Mittwoch im Ministerrat beschlossen – entspricht auch dem globalen Ziel, Kinderehen bis 2030 zu beenden, wofür sich die UN-Organisation für Kinderrechte und Kinderhilfe, UNICEF, einsetzt. Deutschland hat Kinderehen bereits 2017 verboten.

Verbot der Kinderehe: Korinna Schumann, Claudia Plakolm und Yannick Shetty. Foto: Regina Aigner
Schutz der Mädchen vor zu früher Ehe
Zwangsheirat ist in Österreich ein Straftatbestand. Wo jedoch der Zwang beginnt, ist in der Praxis mitunter schwer erkennbar, heißt es in den Unterlagen zum Ministerrat. Oftmals wird der Zwang von den Betroffenen erst im Nachhinein als solcher wahrgenommen. Eines ist klar: je jünger Menschen heiraten, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das nicht freiwillig passiert, weil Kinder von ihren Eltern oder ihrem sozialen Umfeld unter Druck gesetzt werden.
In weiterer Folge ist auch das Überwinden der Zwangssituation oftmals mit großen Hürden verbunden, da durch die Auflösung der Ehe auch der Bruch mit der eigenen Familie und des bisherigen sozialen Umfelds riskiert wird. Insbesondere geht es darum, junge Menschen und vor allem junge Frauen vor zu frühen Ehen zu schützen. Daher soll mit der geplanten Änderung die Ehemündigkeit ausnahmslos an die Volljährigkeit geknüpft werden. Mit der Neuregelung werden Zwangssituationen in diesem Bereich für Minderjährige grundsätzlich ausgeschlossen, heißt es im Ministerrat.
Verbot im Ehe- und Partnerschaftsgesetz
Änderungen im Ehegesetz (EheG) und Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)
- Heiraten darf künftig nur noch, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gleiches gilt für die eingetragene Partnerschaft. Die Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen, wird abgeschafft.
- Das Eheverbot und das Hindernis für die Begründung für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Nicht mehr möglich ist damit dann etwa eine Heirat zwischen Cousin und Cousine oder Nichte und Onkel.
- Die Staatsanwaltschaft kann in Zukunft wieder auf Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit klagen.
Für Justizministerin Anna Sporrer ist dies „ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem modernen Eherecht“, denn: „Wir stärken die Rechte junger Menschen und gleichen unsere Rechtslage an internationale Standards der Menschenrechts an. Das ist wichtig, weil sich junge Menschen nicht zu früh binden und in ein Abhängigkeitsverhältnis begeben sollen. Und wir bekräftigen damit unsere klare Ablehnung von Zwangs- und Kinderehen.“
Die Cousinenehe und Ehe für Minderjährige wird aus stichhaltigen Gründen vorgenommen, erklärt Integrationsministerin Claudia Plakolm: „Die Ehe unter Verwandten birgt ein doppelt so hohes Risiko für medizinische Indikationen bei Kindern aus diesen Verbindungen. Und Minderjährige sollten sich auf ihre Ausbildung und auf ihr Erwachsenwerden konzentrieren können.“
In diesem Sinne argumentiert auch Neos-Klubobmann Yannick Shetty: „Ein 16-jähriges Mädchen gehört auf die Schulbank – nicht ins Standesamt. Kinderschutzorganisationen mahnen seit Jahren, dass Kinderehen in einem modernen Rechtsstaat keinen Platz haben dürfen. Gerade Mädchen müssen bei der Wahrung ihrer persönlichen Freiheit unterstützt werden. Diese Regierung setzt mit dem Verbot von Kinderehen einen längst überfälligen Schritt für echten Kinderschutz um.“
