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Wenn das Fahrzeug zur Waffe wird
Bereits voriges Jahr verschärfte die Regierung die Gesetze im Straßenverkehr. Das Ziel: Raser und Verkehrsrowdies sollen noch einfacher aus dem Verkehr gezogen werden. Jetzt kommt ein weiteres Paket, das am Dienstag im Verkehrsausschuss behandelt und beschlossen wurde. Nun kann sogar die Abnahme des Fahrzeuges drohen.
Wenn etwa jemand etwa im Ortsgebiet in einer 30 km/h-Zone vor einer Schule mit über 100 Stundenkilometern unterwegs ist und Kinder gefährdet, ist das kein Kavaliersdelikt. Wer durch Rasen in verantwortungsloser und unentschuldbarer Weise Menschenleben im Straßenverkehr gefährdet, dem wird durch dieses dritte Teilpaket gegen die Raserei ab 1. März 2024 der Entzug des Fahrzeuges drohen – bis hin zu dessen endgültigem Verfall.
Im Klartext: Wenn das Fahrzeug zur Waffe wird, kann es künftig abgenommen werden. So heißt es aus dem ÖVP-Parlamentsklub im Vorfeld der Ausschussberatungen zum dritten Teil des Raserpakets. Zur-Sache erklärt, wie im Fall einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung in Zukunft vorgegangen wird.
Durch die neuen Bestimmungen wird hinsichtlich der Strafe für extreme Überschreitungen von Tempolimits ein dreistufiges System in der Straßenverkehrsordnung verankert. Nämlich die vorläufige Beschlagnahme, die Beschlagnahme sowie der Verfall.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Lenker dabei erwischt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat und wurde das mit einem Messgerät festgestellt, muss die Polizei das Fahrzeug vorläufig beschlagnahmen. In diesem Fall ist künftig immer auch sofort der Führerschein vorläufig abzunehmen – eine Weiterfahrt ist für den Lenker also nicht mehr möglich.
Im Anschluss wird durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen entschieden, ob die Voraussetzungen für einen Verfall des Fahrzeugs gegeben sind. Ist dies der Fall, erfolgt die behördliche Bestätigung über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfallsverfahrens. Das Fahrzeug verfällt nur bei extremen Überschreitungen und Wiederholungstätern, wenn das geboten erscheint, um den Täter von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.
Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 60 km/h innerorts oder 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets
(z.B.: Raser mit über 110 km/h im Ortsgebiet)
Verfall des Fahrzeugs bei Wiederholungstätern, wenn in den letzten 4 Jahren bereits einmal die Lenkberechtigung wegen besonders gefährlichem oder rücksichtslosem Fahren oder wegen Geschwindigkeitsübertretungen entzogen wurde.
Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets
(zB.: Raser mit 220 km/h auf der Autobahn)
Verfall des Fahrzeugs bei auch beim ersten Vergehen, wenn das im konkreten Fall geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.
Jeden Tag mehr als ein Fall
Anschließend wird das Fahrzeug von der Behörde verwertet – üblicherweise wird das die Versteigerung des Fahrzeugs bedeuten. Vom Erlös gehen 70 Prozent an den Verkehrssicherheitsfonds und der Rest an die jeweilige Gebietskörperschaft. Der Verfall eines beschlagnahmten Fahrzeugs wird als Sicherungsmaßnahme zusätzlich zu einer Geldstrafe vorgesehen. Es ist mit bis zu ca. 445 Fällen pro Jahr zu rechnen, in denen es zu einer behördlichen Beschlagnahme des Fahrzeugs und in der Folge zu einem Verfall kommen könnte.
Sollte das Auto, mit dem die Geschwindigkeitsübertretung begangen wird, nicht dem Lenker gehören, kommt statt des Verfalls ein Lenkverbot als Konsequenz in Frage. Damit ist es dem Lenker dauerhaft untersagt, das entsprechende Fahrzeug zu lenken. Die Eigentümer dürfen das Fahrzeug dem Betroffenen nicht mehr überlassen.
Weitere Maßnahmen
Zusätzlich zu dieser Maßnahme wird im Führerscheingesetz vorgesehen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h innerorts bzw. 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets der Führerschein jedenfalls vorläufig abzunehmen ist.
Bislang ist dies eine Ermessensentscheidung im Hinblick auf ein zu erwartendes Entziehungsverfahren der Lenkberechtigung. Diese Neuerung tritt bereits mit 1. September 2023 in Kraft.