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Nächstes Gesetz gegen Fehlverhalten und Kriminalität

Der nächste Schritt gegen Fehlverhalten und gegen Kriminalität: Der Nationalrat beschloss ein Gesetz, das Hinweisgeber schützt. Foto: Parlament/Ulrike Wieser

Das nächst Gesetz gegen Fehlverhalten und gegen Kriminalität. Rechtmäßiges Verhalten soll gefördert werden, doch wer vermutete Verstöße dagegen meldet, soll vor negativen Folgen geschützt werden. Das ist der Kern der Richtlinie der EU zu Whistleblowern, die jetzt mit einem Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern in Österreich umgesetzt wird.

 

Schutz für Informanten

Der Nationalrat beschloss am 1. Februar das Hinweisgeberinnenschutzgesetz (HSchG). Dieses geht zurück auf einen Beschluss der EU, sogenannte Whistleblowerinnen und Whistleblower besser zu schützen.

Jene Personen, die Informationen über rechtlich fragwürdige Praktiken in ihrem beruflichen Umfeld weitergeben, sollen vor Anfeindungen, Repressalien am Arbeitsplatz und anderen negativen Konsequenzen wie existenzbedrohenden Gerichtsprozessen geschützt werden. Die Hinweise beträfen Bereiche wie Betrug, Korruption, Gesundheitsgefährdung oder Umweltgefährdung.

 

Neues Gesetz im Mittelpunkt

Zu dieser EU-Richtlinie wurde eine umfangreiche Sammelnovelle erstellt, in deren Mittelpunkt das neue HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) steht.

Der Zweck des Gesetzes ist laut dessen § 1 (1), „in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.“

 

Beschränkung auf europarechtliche Vorgaben

Österreich beschränkt sich bei der Umsetzung der EU Richtlinie im Wesentlichen auf die europarechtlich vorgegebenen Inhalte. Besonders gemeint sind Sachverhalte, die strafrechtliche Tatbestände erfüllen, etwa Bestechung, verbotene Intervention oder Geschenkannahme für Beschaffung von Vorteilen.

Adressaten des neuen Gesetzes sind der öffentliche Sektor und private Unternehmen sowie gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, die mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.

Einrichtungen und Dienststellen, die in die Zuständigkeit der Länder bzw. der Gemeinden fallen, sind von dem Gesetz aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht umfasst.

Das Gesetz ist umfangreich und detailliert. Wie ÖVP-Abg. Peter Haubner vor dem Plenum erläuterte, sollen die Unternehmen damit jedoch nicht überfordert werden. Vorgesehen ist daher, dieses neue Gesetz nach drei Jahren einer Überprüfung anhand der Praxis zu unterziehen und gegebenenfalls zu adaptieren.