Regierung

Milliarden aus Gewinn-Sondersteuer – So geht’s

Die Preise für Energie sind enorm angestiegen. Die Gewinne werden mit dem Energiekosten-Beitrag abgeschöpft, daraus werden Entlastungen mitfinanziert. Foto: iStock / Leonsbox

Sie könnte für den Staat Milliarden einbringen: Eine deutliche Mehrheit der Bevölkerung ist dafür, die übermäßig starken Gewinne der Energieunternehmen (Zufallsgewinne) durch eine Sondersteuer abzuschöpfen. Die Regierungsparteien haben dazu einen Initiativantrag in den Nationalrat eingebracht. Hier weitere Details.

 

Gewinne abschöpfen, Entlastung finanzieren

Die Sondersteuer nennt sich Energiekrisen-Beitrag und wird auf fossile Energieträger und auf Strom eingehoben, wenn bei Unternehmen übermäßig hohe Gewinne erzielt wurden. Investitionen in erneuerbare Energien werden – vereinfacht dargestellt – von der Bemessungsgrundlage für diese Steuer abzogen. Jedenfalls werden Gewinne abgeschöpft und die Entlastung mitfinanziert.

 

Alle Staaten holen sich Anteil an Gewinnen

Der Energiekrisen-Beitrag erfolgt im Gleichklang mit den EU-Staaten, dann alle Ländern holen sich einen Anteil an den durch Preissteigerungen bei Energie erzielten Gewinnen. Diese Abschöpfung ist zudem in einer EU-Verordnung vorgesehen, die bis zum Jahresende umzusetzen ist.

In Interviews argumentiert Finanzminister Magnus Brunner für diese befristete Steuer. Hier die Antworten auf die wesentlichen Fragen, erstellt vom Finanzministerium, das auch Informationen zu den Energie-Krisen-Beiträgen bietet.

 

Welche Unternehmen oder Anlagen sind von den Maßnahmen betroffen?

Öl und Gas-Unternehmen sind vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger betroffen. Damit sind Unternehmen gemeint, die ihre Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben.

Vom Energiekrisenbeitrag Strom sind Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk, Windpark, PV-Anlage etc.) ab einer gewissen Größe betroffen. Erst wenn die installierte Kapazität mehr als 1 MW beträgt, fallen diese Anlagen unter diese Maßnahme.

 

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausgenommen sind kleine Anlagen (unter 1 MW).

Von der Maßnahme (Energiekrisenbeitrag Strom) befreit ist die Veräußerung von Strom aus Pumpspeicherkraftwerken, aus Regelarbeit (zur Sicherstellung der Netzsicherheit) und aus dem Zweck des Engpassmanagements (zur Verhinderung von Energieengpässen).

 

Welche Investitionen können angerechnet werden?

Um die Investitionstätigkeit der Unternehmen zu erhalten und einen Anreiz zu schaffen, weiter in erneuerbare Energie und die Energieeffizienz zu investieren, haben betroffene Unternehmen die Möglichkeit, Investitionen in diese Bereiche anzurechnen und somit die Besteuerung zu verringern. Weitere Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität können auch darunterfallen.

 

Wie hoch werden Unternehmen dadurch insgesamt (inkl. KÖSt) besteuert?

Die Besteuerung variiert je nach Höhe der Zufallsgewinne und nach Höhe der Investitionen in erneuerbare Energie. Wenn ein vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger betroffenes Unternehmen nicht in erneuerbare Energie investiert, dann werden alle Zufallsgewinne, die den Durchschnittsgewinn der letzten vier Jahre + einem Aufschlag von 20 % übersteigen, mit 40 % Energiekrisenbeitrag besteuert.

Hat ein Unternehmen ausreichend anrechenbare Investitionen getätigt, verringert sich der Steuersatz auf bis zu 33 %.

Die Körperschaftssteuer (KÖSt) berechnet sich unverändert auf den gesamten Gewinn des Unternehmens, während sich der Energiekrisenbeitrag auf den Anteil des Zufallsgewinns bezieht. Daraus ergibt sich, dass in der Gesamtgewinnbetrachtung KÖSt und Energiekrisenbeitrag nicht summiert werden können und unabhängig voneinander zu betrachten sind.

 

Wird im EU-Vergleich mehr oder weniger als in anderen Mitgliedsstaaten abgeschöpft?

Derzeit befinden sich die meisten EU-Länder noch in der Umsetzung der Verordnung. Die Ausgestaltung variiert stark. Während Tschechien 60 % der Zufallsgewinne abschöpft, sind es in Frankreich, in den Niederlanden oder in Kroatien maximal 33 %.

Für die österreichische Bundesregierung war eine intelligente und innovative Ausgestaltung der Umsetzung wichtig, da damit die Investitionsanreize in erneuerbare Energie und damit die Energieunabhängigkeit Österreichs gewährleistet bleibt. Daraus ergibt sich der variable Steuersatz zwischen 33 und 40 % beim Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger.

Beim Energiekrisenbeitrag Strom variiert die Erlösobergrenze von Fixbeträgen zu je nach Erzeugungsart gestaffelten Erlösobergrenzen. Österreich hat sich für einen möglichst effizienten Weg mit einer einheitlichen Erlösobergrenze von 140 Euro pro Megawattstunde bis 180 Euro pro Megawattstunde entschieden. Das heißt, wenn betroffene Unternehmen ausreichend in erneuerbare Energie investieren, werden Erlöse erst ab 180 Euro/MWh abgeschöpft. Auch damit bleiben Investitionsanreize in erneuerbare Energie und damit die Energieunabhängigkeit Österreichs bestehen.

 

Wie hoch sind die Einnahmen?

Der Großteil der Einnahmen wird voraussichtlich auf den Energiekrisenbeitrag Strom entfallen. Da die Abschöpfung ab Dezember 2022 beginnt und die für das Volumen maßgeblichen Strompreise 2023 mit einer hohen Unsicherheit behaftet sind, sind alle Prognosen mit einer erheblichen Unsicherheit verbunden. Auf Basis von Zahlen der EU-Kommission bzw. Einschätzungen der E-Control erscheint aus heutiger Sicht ein Volumen von insgesamt 2 bis 4 Mrd. Euro für den gesamten Zeitraum plausibel.

Wofür wird das Geld verwendet? Die EU-Verordnung sieht vor, dass die Mittel für Entlastungsmaßnahmen im Zuge der hohen Energiepreise verwendet werden müssen. Die österreichische Bundesregierung hat heuer bereits unzählige Unterstützungsmaßnahmen, die der Verordnung entsprechen, gesetzt. Alleine die für Haushalte vorgesehene Strompreisbremse wird insgesamt voraussichtlich bis zu 4 Mrd. Euro kosten. Darüber hinaus werden die Stromrechnungen mit dem Energiekostenausgleich mit einem Volumen von rund 600 Mio. Euro reduziert.