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VfGH-Mitglieder müssen künftig ins Cooling off

Neue Mitglieder des VfGH müssen in Zukunft eine 5-jährige Cooling Off Phase absolvieren. Foto: VfGH/Achim Bieniek

Um die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ging es am ersten Tag der Juli-Beratungen des Nationalrats. Zum einen kommen Verschärfungen bei den Unvereinbarkeiten und zum anderen werden den Präsidenten des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs mehr Rechte eingeräumt.

 

Gemäß Bundesverfassung gelten für Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bestimmte Unvereinbarkeiten. So dürfen sie etwa nicht gleichzeitig der Regierung, einer Landesregierung, dem Nationalrat, dem Bundesrat, einem Landtag oder dem Europäischen Parlament angehören und auch nicht Angestellte bzw. Funktionäre einer politischen Partei sein.

 

Gerstl: Wir stärken den Rechtsstaat

Der Nationalrat beschloss am Mittwoch eine weitere Unvereinbarkeitsbestimmung für diese Höchstrichter, nämlich eine fünfjährige „Cooling off“-Phase. Das heißt, wird eine Person zum neuen Mitglied es VfGH ernannt, durfte diese die vergangenen fünf Jahre unter anderem nicht einer Regierung oder dem Parlament angehören.

„Künftig wird es für alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs eine ‚Cooling off‘-Phase geben. Bislang war das nur für die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten der Fall – diese müssen vor Ernennung mindestens fünf Jahre aus einer Regierung, dem Parlament, einem Landtag oder einem Dienstverhältnis als Parteiangestellte bzw. Parteiangestellter ausgeschieden sein. Die neue Regelung umfasst alle Mitglieder und gilt abseits der Spitzenfunktionen des Höchstgerichts für drei Jahre“, betont ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl.

 

Mehr Mitsprache für VfGH-Präsidenten

Weiters sorgt der Nationalrat auch für verfassungsrechtliche Klarstellungen. So wird der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sowie der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in Zukunft das Recht eingeräumt, an den Ausschussberatungen über deren Budgets teilzunehmen. Weiters wird abgesichert, dass die Präsidentinnen bzw. Präsidenten von VfGH und VwGH an der Bestellung bestimmter Organe mitwirken können.

„Derzeit vorgesehen sind dabei unter anderem die Funktionen der Präsidentinnen bzw. Präsidenten und der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, der Mitglieder im Weisungsrat des Justizministeriums, der Direktorin bzw. des Direktors des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowie der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats“, so Gerstl, der abschließend sagt: „Mit der heutigen Beschlussfassung nehmen wir unsere Verantwortung als Volksvertreterinnen und Volksvertreter wahr und stärken den Rechtsstaat und die liberale Demokratie.“