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Das steckt im neuen Informationsfreiheitsgesetz

Informationen aus dem Parlament, der Verwaltung und den Gerichten sind ab 1. September 2025 aktiv zu veröffentlichen und sollen - Bild - über die Plattform data.gv.at abrufbar sein. Diese Pflicht zur aktiven Veröffentlichung und das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Auskunft sind Kern des Informationsfreiheitsgesetzes, das Ende Jänner im Nationalrat beschlossen wurde.

Der Nationalrat hat das Ende des Amtsgeheimnisses besiegelt. Nach 100 Jahren wird stattdessen ab September 2025 das Informationsfreiheitsgesetz für mehr Transparenz der Verwaltung und Information der Öffentlichkeit sorgen.

 

Vom Amtsgeheimnis zur Informationspflicht

„Wir drehen das System um 180 Grad“, sagte Europa- und Verfassungsministerin Karoline Edtstadler vor dem Nationalrat am 31. Jänner. Erstens werde die öffentliche Hand aktiv Informationen zur Verfügung stellen, und zweitens erhalten die Bürgerinnen und Bürger ein Recht auf Auskunft und auf Zugang zu Daten.

Das ist des Kern des Informationsfreiheitsgesetzes, das diese Woche im Nationalrat beschlossen wurde und nächstes Jahr im September in Kraft treten wird. Das ist ein Paradigmenwechsel, sagte Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl in der Debatte.

Vom Amtsgeheimnis zur Transparenz: Videostatement von Karoline Edtstadler

Was wird neu? Pflicht zur Veröffentlichung

Zum einen müssen informationspflichtige Stellen proaktiv informieren.

Derartige Stellen sind etwa die Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden, die Gerichte inklusive Höchstgerichte, der Rechnungshof und die Volksanwaltschaft, dazu jene Stiftungen und Anstalten, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

Inhalte von allgemeinem Interesse sind aktiv in einem Register – data.gv.at – zu veröffentlichen.

 

Einige Ausnahmen

Ausgenommen sind lediglich Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, etwa aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Gesundheit oder des Datenschutzes. Ebenso ausgenommen sind börsennotierte Unternehmen, die – wie Edtstadler vor dem Nationalrat erklärte – bereits „umfassenden Transparenzpflichten“ unterliegen. Bei Informationen zu Unternehmen darf deren Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.

 

Sorge um kleine Gemeinden

Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern sind von dieser proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen. Damit wird sichergestellt, dass die Verwaltung gerade bei kleineren Einheiten nicht lahmgelegt wird. „Wir müssen die Verwaltung handlungsfähig halten“, sagte dazu Edtstadler.

Für den Bereich der kleineren Gemeinden war daher ein breiter Diskussionsprozess notwendig, wie  ÖVP-Gemeindesprecher Abg. Manfred Hofinger vor dem Plenum erläuterte: Es ist erforderlich, den Verwaltungsaufwand für diese Gemeinden überschaubar zu halten. „Es wurde ein guter Kompromiss gefunden, um Transparenz mit Augenmaß herzustellen: Gemeinden unter 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können, müssen aber nicht von sich aus Daten und anderes veröffentlichen“, sagte Hofinger.

 

Recht auf Auskunft

Zum anderen besteht für Bürgerinnen und Bürger ein Recht auf Zugang zu Wissen und Daten, also eine passive Verpflichtung der genannten Stellen. Diese müssen Anfragern die relevante Informationen auf direkte Frage binnen vier Wochen (in Ausnahmefällen innerhalb von acht Wochen) zukommen lassen.

Um die Behörden und die Verwaltung vor Missbrauch zu schützen, wählte Österreich internationale Muster: es müssen nur Informationen erteilt werden, die fertig und vorhanden sind. Eine derartige Regel gilt, so Edtstadler, etwa für den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, von dem sie für Österreich als Modell übernommen wurde.

 

Der Schlüssel zu Transparenz

Verfassungsministerin Karoline Edtstadler hat das neue Gesetzt maßgeblich verhandelt und sieht im neuen Informationsfreiheitsgesetz einen Paradigmenwechsel.

In einem Video-Statement fasst Edtstadler ihre Position zusammen: „Wir leiten einen Paradigmenwechsel hin zu mehr Transparenz in der Verwaltung ein und ebnen den Weg für den modernen Rechtsstaat in Österreich. Wir verankern ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht auf Zugang zu Informationen. Zukünftig ist die Regel Transparenz und nur mehr die Ausnahme Geheimhaltung. Ich freue mich, dass wir nach 100 Jahren das Amtsgeheimnis in der Verfassung in die Mottenkiste der Republik verbannen können“, so die Verfassungsministerin in einem Video-Statement.

 

Zahlreiche Vorbereitungen

Das Gesetz werde erst zum 1. September 2025 in Kraft treten, erklärte Edtstadler weiter vor dem Nationalrat, vor allem, um die Verwaltung und die Stellen darauf vorzubereiten.

So seien zahlreiche Anpassungen in Gesetzen vorzunehmen, in denen auf das Amtsgeheimnis verwiesen wird. Für die zahlreichen Ämter und Behörden werden das Bundeskanzleramt und die Datenschutzbehörde  Leitfäden erstellen, kündigte Edtstadler an: „Wir lassen niemanden im Stich“.

Informationen aus dem Parlament, der Verwaltung und den Gerichten sind ab 1. September 2025 aktiv zu veröffentlichen und sollen - Bild - über die Plattform data.gv.at abrufbar sein. Diese Pflicht zur aktiven Veröffentlichung und das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Auskunft sind Kern des Informationsfreiheitsgesetzes, das Ende Jänner im Nationalrat beschlossen wurde.
Informationen aus dem Parlament, der Verwaltung und den Gerichten sind ab 1. September 2025 aktiv zu veröffentlichen und sollen - Bild - über die Plattform data.gv.at abrufbar sein. Diese Pflicht zur aktiven Veröffentlichung und das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Auskunft sind Kern des Informationsfreiheitsgesetzes, das Ende Jänner im Nationalrat beschlossen wurde.