Regierung

Das sind die Corona-Regeln für Gastronomie

Elisabeth Köstinger begrüßt die Entlastungen für den Tourismus durch die ökosoziale Steuerreform. Foto: BKA/Florian Schroetter / iStock PPAMPicture

Die für den Tourismus zuständige Bundesministerin, Elisabeth Köstinger, hat umgehend eine umfassende Information für die Gastronomie erstellt, welche Regeln aufgrund des Lockdowns für Ungeimpfte gelten. Hier eine erste Übersicht. Weitere Information für Gäste unter https://www.sichere-gastfreundschaft.at/.

 

Einschränkungen für Gastronomie, Tourismus und Freizeitbetriebe

Die Ausgangslage bilden die weiteren Verschärfung der Corona-Maßnahmen innerhalb des bestehenden Stufenplans:

  • Bereits am 8. November 2021 traten umfangreiche Einschränkungen für Ungeimpfte im Bereich der Gastronomie, Tourismus- und Freizeitbetriebe sowie für Veranstaltungen in Kraft.
  • Aufgrund der dramatischen Situation im Gesundheitswesen müssen nun zusätzliche, schärfere Maßnahmen im Rahmen des Stufenplans vorgezogen werden. Es ist wohl zeitnah und regional unterschiedlich mit einer Intensivbetten-Belegung von 30 Prozent (600 Betten) in den Intensivstationen der Spitäler zu rechnen. Daher hat die Bundesregierung am Sonntag in einer gemeinsamen Sitzung mit den Bundesländern beschlossen, die Stufe 5 des Stufenplans – d.h. den Lockdown für Ungeimfte – vorzuziehen.
  • Das Leitprinzip der Bundesregierung bleibt nach wie vor erhalten: Geimpfte und Genesene sollen in der Pandemiebekämpfung weitestgehend von Beschränkungen ausgenommen werden.

 

Regeln gelten vorerst bis 24. November

Am Montag, den 15. November 2021 traten daher die Maßnahmen der Stufe 5 des Stufenplans in Kraft. Damit sollen bis vorerst 24. November (10 Tage) befristet die folgenden Regelungen gelten:

  • Ungeimpfte dürfen den Wohnbereich nur aus den bekannten Gründen verlassen – d.h. insbesondere für notwendige Besorgungen, Arbeit und Ausbildung oder für körperliche und psychische Erholung.
  • Schon bisher waren diese Personen von Lokalbesuchen bzw. Beherbergung oder vom Zutritt zu Sport- oder Freizeitbetrieben und körpernahen Dienstleistungen ausgeschlossen.
  • Die bereits eingeführte 2-G-Regel (Geimpft bzw. Genesen) bleibt für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft, Gastronomie und die Veranstalterbranche unverändert bestehen.
  • Neu ist, dass diese Regelung auch für den Handel gilt, soweit dies nicht die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens betrifft.
  • Die Abholung vorbestellter Speisen und alkoholfreier Getränke bzw. verschlossener alkoholischer Getränke in gastronomischen Einrichtungen bleibt weiterhin für alle Personen möglich, wobei diese Speisen und Getränke nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden dürfen. Beibehaltung der Ausnahme- und Übergangsregelungen.
  • Konkret sind von den Ausgangsbeschränkungen jene Personen betroffen, die weder über ein gültiges Impfzertifikat verfügen noch nachweisen können, in den letzten 180 Tagen eine Corona-Infektion überwunden zu haben.

 

Kinder unter 12 Jahren ausgenommen

Davon ausgenommen sind insbesondere Kinder unter zwölf Jahren. Auch der Corona-Testpass für schulpflichtige Schüler wird weiterhin dem 2- G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.

Weiterhin gilt die Übergangsfrist für den 2-G-Nachweis, d.h. in diesem Zeitraum gilt eine Erst-Impfung in Kombination mit einem PCR-Test als Eintrittsnachweis – somit bedarf es in der Übergangsfrist noch keiner Vollimmunisierung.

 

Kontrollen und Strafen

Mit dem neuen Maßnahmen-Paket des Innenministeriums wird ein engmaschiges Netz an Kontrollen und Mindeststrafen eingeführt.

Somit wird die Polizei die entsprechenden Maßnahmen österreichweit umfassend kontrollieren. D.h. der „Corona-Status“ wird bei jeder Kontrolle bzw. bei jeder Amtshandlung (z.B. Verkehrskontrollen) automatisch mitüberprüft werden. Zudem wird es Schwerpunktkontrollen gemeinsam mit den Gesundheitsbehörden geben.

Personen, die gegen die Regelungen verstoßen, müssen demnach mit Geldstrafen rechnen (Kunde/Arbeitnehmer bis zu 500 EUR bzw. bei Zuwiderhandeln bis zu 1.450 Euro | Betriebe bis zu 3.600 Euro). Bei einer Fälschung eines Impfnachweises drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.

Am Arbeitsplatz gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch in Zukunft die 3-G-Regel. Ab 15. November 2021 haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über keinen 3-G-Nachweis verfügen, nicht mehr die Alternative, eine FFP-2 Maske zu tragen.

 

Regeln für Gastro-Mitarbeiter

Strengere Regelungen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale.

Seit 8. November 2021 wird ein Impf- oder Genesungsnachweis (2-G-Regel) benötigt. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, wird ein gültiger negativer PCR-Test benötigt (nicht älter als 72 Stunden bzw. in Wien 48 Stunden) und zusätzlich ist im unmittelbaren Kundenkontakt eine FFP-2-Maske zu tragen.

Diese bundesweiten Maßnahmen bilden einen Mindestrahmen, die Bundesländer können strengere Regeln erlassen.  Zusätzliche regionale Maßnahmen können nach Bundesländern gegliedert abgerufen werden unter corona-ampel.gv.at. Weitere Informationen für Gäste sind unter www.sichere-gastfreundschaft.at abrufbar