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Was man jetzt über die Impfpflicht wissen muss

Der Bundesrat hat das Gesetz über die Impfpflicht nicht beeinsprucht. Was man über die Impfpflicht wissen muss. Foto: iStock Zerbor

Nach dem Beschluss im Nationalrat ist die Impfpflicht nun auch im Bundesrat abgesegnet worden: 47 Mitglieder erheben keinen Einspruch, nur 12 wollten das Gesetz beeinspruchen, ergab die Abstimmung am Donnerstag Abend. Jetzt fehlt nur noch die Unterzeichnung des Gesetzes durch Bundespräsident Alexander van der Bellen. Sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, gilt bundesweit die Impfpflicht. Aber was genau steht im Gesetz? Wen trifft die Impfpflicht? Was ist zu beachten und welche Strafen drohen? zur-sache.at beantwortet die wichtigsten Fragen zur Impfpflicht.

 

Ab wann gilt die Impfpflicht in Österreich?
Mit Gegenzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die darauffolgende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz umgehend in Kraft. Dies dürfte in der ersten Februar-Hälfte der Fall sein. Das Gesetz zur Impfpflicht ist zeitlich befristet und gilt bis 31. Jänner 2024. Der Start der Impfpflicht wird in drei Phasen eingeteilt (Details dazu weiter unten).

 

Wer ist von der Impfpflicht betroffen?
Alle Menschen über 18 Jahre, die in Österreich einen Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.

 

Gibt es Personen oder Gruppen, die von der Impfpflicht ausgenommen sind?
Ja. Von der Impfpflicht ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Personen, bei denen aus medizinischen Gründen keine erfolgreiche Immunisierung erfolgen kann bzw. nicht ohne Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden können.
Schwangere Personen.
Genesene Personen für 180 Tage. (Zeitpunkt gilt ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests).

 

Wer kann Ausnahmegründe von der Impfpflicht feststellen bzw. bestätigen?
Amtsärzte, Epidemieärzte oder fachlich geeignete Ambulanzen einer Krankenanstalt (für dort in Behandlung befindliche Personen) können Ausnahmeregelungen mittels Attest ausstellen und im zentralen Impfregister eintragen. Bei schwangeren Personen erfolgt die Bestätigung durch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe an den Amtsarzt.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme werden per Verordnung durch das Gesundheitsministerium festgelegt.


Wann müssen sich Personen nach der Geburt eines Kindes impfen lassen?
Während der Schwangerschaft sind Frauen von der Impfpflicht ausgenommen. Nach der Geburt des Kindes fällt die Ausnahmeregelung mit Ende des Folgemonats. Ein Beispiel: Geburt des Kindes im Mai – Impfpflicht ab 1. Juli.

 

Was ist in Phase 1 der Impfpflicht zu beachten?
In Phase 1 gilt bis 15. März 2022. In dieser Zeit besteht für alle Menschen die unter die Impfpflicht fallen die Möglichkeit, vom kostenlosen Impfangebot Gebrauch zu machen und sich impfen zu lassen. Gleichzeitig wird jeder Haushalt in Form eines Informationsschreibens über die Impfpflicht und COVID-19 Impfung informiert. In dieser Phase finden KEINE Kontrollen durch die Behörden statt.

 

Was ist in Phase 2 der Impfpflicht zu beachten?
Ab 15. März 2022 tritt Phase 2 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können öffentliche Organe (Polizei) den Impfstatus bei Personen kontrollieren. Die Überprüfungen erfolgen im Rahmen bisher üblicher COVID19-Maßnahmen-Kontrollen. Auch bei Verkehrskontrollen kann die Polizei den Impfstatus kontrollieren. Wird dabei festgestellt, dass die Impfpflicht nicht erfüllt ist, kann die Polizei bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige erstatten. Die Bezirksverwaltungsbehörde fordert die betroffene Person im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens auf, binnen 14 Tage den Nachweis über eine Covid19 Impfung oder eine entsprechende Ausnahmebescheinigung vorzulegen. Wird weder ein Impfnachweis, noch ein Nachweis eines Ausnahmegrundes vorgelegt, wird eine Strafverfügung von bis zu 600 Euro ausgestellt (im verkürzten Verfahren).

Die Bundesregierung kann sogenannte „Erinnerungsstichtage“ festlegen. Diese Stichtage wiederholen sich in einem Abstand von einem halben Jahr. Durch eine Datenverschneidung aus Melderegister, dem zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystem kann ermittelt werden, wer zum jeweiligen Erinnerungsstichtag noch nicht mit den entsprechenden Impfungen im zentralen Impfregister erfasst wurde. Diese Personen, erhalten per Post ein Erinnerungsschreiben mit der Aufforderung, die Impfung ehestmöglich nachzuholen, oder einen vorhandenen Ausnahmegrund von einem berechtigten Arzt im zentralen Impfregister eintragen zu lassen.

 

Was ist in Phase 3 der Impfpflicht zu beachten?
Ist ein Erinnerungsstichtag festgelegt worden, werden von der Regierung „Impfstichtage“ definiert. Diese finden frühestens einen Monat nach dem Erinnerungsstichtag statt. Das heißt, dass mit dem „Impfstichtag“, jede Person, die von der Impfpflicht betroffen ist, geimpft sein muss und diese Impfung im zentralen Impfregister eingetragen sein muss. Ebenso muss auch der Ausnahmegrund eingetragen sein. Liegt zum jeweiligen Impfstichtag kein Eintrag einer Impfung bzw. ein Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister vor, erhält die ungeimpfte Person automatisch eine Impfstrafverfügung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Mit Beginn der 3. Phase enden auch die Kontrollen durch die Polizei, da ab diesem Zeitpunkt ein automatisationsunterstützter Datenbegleich über die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen kann.

Vor Beginn der 2. und 3. Phase werden zusätzlich noch Expertenmeinungen eingeholt sowie Beratungen im Hauptausschuss stattfinden. Die entsprechenden Verordnungen werden dann vom Gesundheitsminister erlassen.

 

Darf die Impfpflicht am Arbeitsplatz kontrolliert werden?
Nein. Weder der Arbeitgeber noch die Polizei dürfen am Arbeitsplatz Kontrollen vornehmen.
Arbeitgeber sind aber verpflichtet einen gültigen 3G-Nachweis zu kontrollieren.

 

Wie hoch ist die Strafe wenn man gegen die Impfpflicht verstoßt?
Die Strafe kann bei einem verkürzten Strafverfahren bis zu 600 Euro betragen. Bei einem ordentlichen Strafverfahren reicht der Strafrahmen bis zu 3.600 Euro. Allfällige persönliche Einkommensverhältnisse werden berücksichtig. Es werden keine Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Zum einen, wenn man die Strafe bezahlt und zum anderen, wenn man binnen zwei Wochen den Impfnachweis bzw. Nachweis über Ausnahmegrund der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen kann.

 

Welche Impfstoffe werden bei der Impfpflicht akzeptiert?
BioNtech/Pfizer – Comirnaty
AstraZeneca – Vaxzevria
Johnson & Johnson – Janssen
Moderna – Spikevax
Novavax – Nuvaxoid

 

Wie lang gelten die Impfzertifikate?
Das Zertifikat der ersten beiden Impfungen (2 Impfungen oder Genesung + 1 Impfung) ist in Zukunft 180 Tage gültig. Das Impfzertifikat der Booster-Impfung (3 Impfungen oder Genesung + 2 Impfungen) ist weiterhin 270 Tage gültig. Bei Einreisen nach Österreich gelten weiterhin Impfzertifikate oder andere Impfnachweise 270 Tage.

 

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