Parlament
Steuerliche Berücksichtigungen bei Homeoffice um bis zu 150 Millionen
Rund 1,3 Millionen Österreicherinnen und Österreicher profitieren von den steuerlichen Vorteilen im Homeoffice. Dazu nimmt das Finanzministerium laut Schätzung um bis zu 150 Millionen Euro pro Jahr in die Hand. Zur-Sache.at schlüsselt auf, welche konkreten steuerlichen Möglichkeiten jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer dadurch bekommt. „Mit dem Homeoffice-Paket haben wir gemeinsam mit den Sozialpartnern eine Lösung erarbeitet, die sowohl die Interessen der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer berücksichtigt. Wir wollen so viel Flexibilität wie möglich und so viel Planbarkeit wie nötig ermöglichen!“ erklärt Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP).
Arbeitnehmerveranlagung 2021
Kosten die aus der Homeoffice-Tätigkeit entstehen, können für maximal 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Wege eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden. Das sind also maximal 300 Euro. Zusätzlich dazu können noch Werbungskosten in der entsprechenden Höhe geltend gemacht werden.
Konkret: Jeder Arbeitnehmer kann bis zu 150 Euro im Kalenderjahr 2021 an Werbungskosten für ergonomisches Büromobiliar – also etwa den Schreibtisch, den Bürostuhl aber auch die Beleuchtung – geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 26 Tage im Jahr nur von zuhause – also im Homeoffice – gearbeitet wird.
Wichtig: Wurde der Höchstbetrag von 150 Euro im Jahr 2020 nicht voll ausgeschöpft, kann die Differenz auf 150 Euro zu den maximalen 150 Euro im Jahre 2021 hinzugerechnet werden. Somit können für die Jahre 2020 und 2021 insgesamt 300 Euro geltend gemacht werden.
Digitale Arbeitsmittel
Neben den Kosten für das Homeoffice-Mobiliar, insbesondere Schreibtisch, Drehsessel und Lampe und der Homeoffice-Pauschale können Kosten für beruflich verwendete und selbst gekaufte Arbeitsmittel, wie etwa einen Drucker, wie bisher geltend gemacht werden. Auch Ausgaben des Arbeitnehmers für beruflich verwendete digitale Arbeitsmittel sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Diese sind aber um das Homeoffice-Pauschale und die Differenzwerbungskosten zu kürzen.
Aufzeichnungspflicht
Die Anzahl der Homeoffice-Tage müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel laut Finanzministerium durch den Arbeitgeber angeführt werden.
Informationen zu weiteren Services finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.