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Die Öffnungen ab 1. Juli im Detail

Österreichs Bevölkerung hat im Europavergleich eine hohe Kaufkraft und hohe verfügbare Einkommen. Foto: iStock.com/ brightstars

Ab 1. Juli werden weitreichende Öffnungsschritte gesetzt. Zur-Sache hat die Öffnungsschritte im Detail:

 

Allgemein

  • Einschränkungen durch Auf- und Sperrstunde fallen gänzlich weg
  • Kein Mindestabstand zwischen Besucher- oder Gästegruppen mehr
  • Keine Maskenpflicht (weder FFP2 noch sonstigen Mund-Nasenschutz) in der Gastronomie, Tourismus- oder Freizeitwirtschaft
  • Die 3-G Regel gilt dabei weiterhin: Gäste haben nach wie vor ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorzuweisen
    • Testnachweise braucht es nunmehr erst ab Vollendung des 12. Lebensjahres

 

Gastronomie

  • Besuchergruppen-Regelungen entfallen vollständig
  • Gästeregistrierungspflicht wird ab 22. Juli aufgehoben
  • Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nicht mehr nur im Sitzen
    an Verabreichungsplätzen erlaubt, sondern auch wieder im Stehen möglich
  • Die 3-G Regel: Gäste haben weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis,
    einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte
    COVID-19-Erkrankung vorzuweisen – zudem sind weiterhin auch Tests vor
    Ort möglich
  • Keine Auf- und Sperrstunden im Bereich der Gastronomie, dies gilt auch
    für die Nachtgastronomie

    • Für die ersten drei Wochen besteht noch eine Beschränkung der
      Auslastung bei nicht zugewiesenen Sitzplätzen in der
      Nachtgastronomie: maximal 75 Prozent der grundsätzlich
      zugelassenen Höchstgrenze des jeweiligen Betriebes ist erlaubt
    • Dies gilt nicht, wenn es sich um eine angemeldete oder genehmigte
      Veranstaltung handelt!
    • Ab 22. Juli werden auch hier die Kapazitätsbeschränkungen
      aufgehoben

 

Beherbergung und Freizeit

  • Die 3-G Regel: Gäste haben nach wie vor beim erstmaligen Eintritt ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen– zudem sind weiterhin auch Tests vor Ort möglich
  • Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie
  • Wellnessbetrieb analog zu Regelungen Wellness-Freizeiteinrichtungen
  • Kapazitätsbeschränkung fällt: Pro Kunde müssen nicht mehr 10 m²
    zur Verfügung stehen

 

Veranstaltungen

  • Keine Teilnehmerobergrenzen bei Veranstaltungen mit oder ohne
    zugewiesenen Sitzplätzen
  • Kapazitätsbeschränkung fällt bei Fach- und Publikumsmessen: Pro Kunde
    müssen nicht mehr 10 m² zur Verfügung stehen
  • Anzeigepflicht: ab 100 Personen
  • Genehmigungspflicht: ab 500 Personen
  • Die 3-G Regel: Ab 100 Teilnehmern ist weiterhin vor der Veranstaltung ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorzuweisen – zudem sind weiterhin auch Tests vor Ort möglich
    • Bis 100 Teilnehmer muss kein 3-G Nachweis vorgelegt werden

 

 

Alle weiteren Informationen sind unter www.sichere-gastfreundschaft.at abrufbar.