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Öffnungen ab 19. Mai fixiert – alle Öffnungsschritte im Detail auf Zur-Sache!
Unter weiteren Sicherheitsvorkehrungen können die strikten Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion, der sogenannte Lockdown, schrittweise gelockert werden. Die Zahl der Ansteckungen sinkt und die Zahl der Impfungen steigt. Der Weg der Regionalisierung, der Teststrategie und das Tragen von FFP2 Masken hat sich als praktikabel erwiesen. Das belegen die Zahlen: Erstmals seit Oktober 2020 gibt es in Österreich wieder unter 1.000 Neuinfektionen am Tag. Diese positive Entwicklung ermöglicht die Öffnungen in allen Bereichen. Somit kann der angekündigte Termin am 19. Mai eingehalten werden. Zur-Sache.at hat alle Details zu den Öffnungen auf einen Blick:
Diese Öffnungsschritte sind aber mit Sicherheitsmaßnahmen verbunden. Auch weiterhin gelten die folgenden drei Maßnahmen:
- Grüner Zutrittspass für Geimpfte, Getestete oder Genesene
- Personenbeschränkung
- FF2-Maskenpflicht
Gastronomie:
- Eine Gästegruppe darf indoor max. 4 Erwachsene (+ max. 6 dazugehörige Kinder) und outdoor max. 10 Erwachsene (+ max. 10 dazugehörige Kinder) umfassen.
- Sperrstunde ist um 22.00 Uhr.
- Beim Betreten von Gaststätten muss ein Test gemacht oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden (Ausnahme: für Imbissstände und zur Abholung)
- Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
- Außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes herrscht FFP2 Maskenpflicht.
- Zwischen den Personen neben einander stehender Tische muss ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.
- In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen.
- Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt.
- Abholung ist zu den regulären Öffnungszeiten möglich.
- Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.
- Selbstbedienungsbuffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden.
- Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
- Für Mitarbeiter mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Masken-Pflicht.
- Mitarbeiter mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Kontaktbeschränkungen & private Treffen
- Es gibt keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen.
- Außerhalb des privaten Wohnbereichs gilt: Treffen von maximal 10 Personen (+ max.10 Kinder) sind möglich im Freien, indoor sind max. 4 Erwachsene (+ max. 6 Kinder)
- Für Treffen mit mehr Personen gelten die Veranstaltungsregelungen.
- In der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr sind generell nur Treffen von Max. 4 Erwachsenen (plus max. 6 dazugehörige Kinder) möglich.
Schule
- Ab 17. Mai herrscht in der Schule wieder Präsenzbetrieb.
- In Unterstufen muss ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden.
- In Oberstufen gilt FFP2-Masken-Pflicht.
- In Schulen wird 3x pro Woche getestet.
- Berufsgruppentestung der Lehrer erfolgt mit überwachtem Selbsttest in der Schule.
- Singen und Sport sind nur im Freien erlaubt.
- Mehrtägige Schulveranstaltungen sind nicht möglich.
Kultur & Veranstaltungen
- Es herrscht durchgängig FFP2-Maskenpflicht.
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden.
- Die Besucher müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren.
- Grundsätzlich muss ein Abstand von zwei Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden.
- Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein.
- Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
- Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50 % ausgelastet werden.
- An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor).
- Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
- Regeln für Veranstaltungs-Gastronomie sind analog zur Gastronomie (keine Gastro bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze).
- Jeder Veranstalter muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.
- Proben für Blasmusik & Chöre: indoor müssen pro Person 20m² Fläche zur Verfügung stehen; outdoor mit max. 50 Personen möglich
- Sperrstunde ist um 22.00 Uhr
Freizeitbetriebe
- Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
- Beim Betreten von Indoor-Bereichen muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden.
- Die Besucher müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren.
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
- Bei Indoor-Einrichtungen, Bädern und Thermen müssen pro Gast 20 m² Fläche im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
- Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.
- Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besuchern ein leerer Sitzplatz sein muss. Die Kundenregistrierung ist nicht notwendig.
- Sperrstunde ist 22.00 Uhr
Beherbergung
- FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen.
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden.
- Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist).
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
- Bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen bzw. Gastro im Hotel braucht es ab einem Aufenthalt über die Gültigkeit des Eintrittstestes hinweg alle 2 Tage Selbsttest unter Aufsicht vor Ort.
- Die Regelungen für den Wellnessbetrieb sind analog zu Wellness-Freizeiteinrichtungen.
- Jede Beherbergung muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.
- Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die normale Gastronomie (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr).
Kongresse
- Es herrscht FFP2-Maskenpflicht.
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden.
- Die Besucher müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren.
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden.
- Kongresse bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
- Für Kongresse gelten zudem die gleichen Regeln wie für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen.
- Jeder Veranstalter muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen
- Sperrstunde ist 22.00 Uhr
Messen
- Es herrscht FFP2-Maskenpflicht.
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden.
- Die Besucher müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
- Pro Besucher muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen; gezählt werden die Ausstellungsflächen, nicht aber Verbindungsgänge
- Messen bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
- Jeder Veranstalter muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen
- Sperrstunde ist 22.00 Uhr
Sport
Indoor:
- FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabine).
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden.
- Die Sportler müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist).
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
- Pro Person müssen 20m² Fläche zur Verfügung stehen.
- Für die Zeit der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt.
Outdoor:
- Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.
- Bei Kontakt- und Mannschaftssport muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden.
- Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.
- Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst.
- Sperrstunde ist 22.00 Uhr.
- Breitensport in sportartüblicher Gruppengröße im öffentlichen Raum maximal aber 10 Personen.
Handel
- Sperrstunde spätestens um 22:00 Uhr.
- Pro Kunde muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen.
- Es gilt eine FFP2 Masken-Pflicht.
Jugendarbeit
- Es muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden.
- Jugendarbeit gemäß Bundesjugendfördergesetz (Altersgrenze: 30) .
- Die Gruppengröße ist mit maximal 20 Personen limitiert.
Test-Gültigkeit von Zutrittstests
- Selbsttest mit digitaler Lösung: 24h
- Selbsttest vor Ort unter Aufsicht: gilt nur für die Dauer des Aufenthalts
- Antigentest: 48h
- PCR-Test: 72h
- Genesene Personen: 6 Monate bis nach der Krankheit
- Geimpfte Personen:
- Erstimpfung gilt als Nachweis ab dem 22. Tag und gilt dann ab der Impfung für drei Monate als Nachweis für Eintritte bzw. für neun Monate, sofern man 21 Tage vor der Erstimpfung bereits COVID-19 hatte
- Zweitimpfung gilt für neun Monate ab der Erstimpfung als Nachweis
- Bei Impfungen, wo nur eine Impfung vorgesehen ist, gilt diese als Nachweis ab dem 22. Tag, und gilt dann ab der Impfung für neun Monate als Nachweis für Eintritte
Hochinzidenz-Gebiete
- Für Hochinzidenz-Gebiete (Inzidenz > 300) besteht eine Ausreisetestpflicht und es wird eine Toolbox mit allen bestehenden rechtlichen Möglichkeiten geben.
Grenzen
- Bestimmungen gemäß der ECDC-Karte für Risikogebiete: grün/gelb/orange: freie Einreise, rot: Einreise nur Getestet, Genesen oder Geimpft, dunkelrot: Einreise nur Getestet, Genesen oder Geimpft und Quarantäne (Freitesten nach 5 Tagen)
- Ausnahmen für Pendler bleiben bestehen
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
- Besucher müssen einen Test machen, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorweisen.
- MitarbeiterInnen müssen 1 x pro Woche getestet werden, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
- Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.
Krankenhäuser & Kuranstalten
- Besucher müssen einen Test machen, oder ein gültiges negatives
- Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorweisen.
- MitarbeiterInnen müssen 1 x pro Woche getestet werden, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
- Es darf täglich eine Person zu Besuch kommen.