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Das sagt der Strafrechtsexperte zu den WKStA-Vorwürfen

Im Interview in der ZiB2 konnte der Rechtsexperte Univ. Prof. Robert Kert zu den Vorwürfen aus juristischer Sicht klar Stellung beziehen. - Screenshot: ORF.at

Von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wurden in den vergangenen Tagen zahlreiche Vorwürfe und Anschuldigungen publik. Im Interview in der ZiB2 konnte der Experte für Wirtschaftsstrafrecht, Univ. Prof. Robert Kert von der WU Wien, zu den Vorwürfen aus juristischer Sicht klar Stellung beziehen. Zur-Sache präsentiert die Rechtsexperten-Meinung zu den wichtigsten Punkten.

 

Ist es verboten Handys und Festplatten zu löschen?

Zu Beginn der ZiB2 fragte Anchorman Armin Wolf den Professor für Wirtschaftsstrafrecht, ob die Löschung von Handys und Festplatten verboten sei. Prof. Kert stellte dabei klar, dass das „grundsätzlich natürlich nicht verboten“ ist. Jeder kann seine Festplatten oder Handys löschen, „weil das ist mein Eigentum und mit meinem Eigentum darf ich so umgehen, wie ich will.“

 

Festnahme Meinungsforscherin Sabine Beinschab

Im Interview wurde auch die Festnahme der Meinungsforscherin Sabine Beinschab thematisiert. Für Prof. Dr. Kert stellt diese Festnahme eine „drastische Maßnahme“ dar. Zudem sei der Rechtsexperte „überrascht“ gewesen, dass „mit der härtesten Waffe der Justiz“ gegen Beinschab vorgegangen wurde. Jemanden in Haft zu nehmen ist „jetzt nicht nichts“.

 

Ist es strafbar, für positive Berichterstattung in Zeitungen zu bezahlen?

Eine klare Rechtsmeinung hat der Universitätsprofessor auch zu bezahlter freundlicher Berichterstattung in den Medien: „Also aus meiner Sicht ist es nicht strafbar“, so Prof. Kert der dazu weiter ausführte, dass sowohl Privatpersonen als auch Parteien legal „jeden zahlen können“ für positive Berichterstattung. „Die Frage ist dann eher, ob das seriöser Journalismus ist, wenn das gemacht wird“.

 

Bestimmungstäterschaft laut Strafrechtsexperte „nicht gegeben“

Auch zu der mutmaßlichen Bestimmungstäterschaft von Sebastian Kurz bezieht der Rechtsexperte eine klare Haltung. So müsse für eine Bestimmungstäterschaft zwar kein Auftrag, aber eine „Handlung“ des Beschuldigten vorliegen, die die Amtsträger im BMF dazu veranlasst hätte, ein Korruptionsdelikt zu begehen.

Dazu stellt Prof. Kert stellt fest: „Alleine der Umstand, dass es zu seinem (Anm.: Sebastian Kurz) Nutzen ist, ist sicherlich nicht ausreichend gegeben für eine Bestimmungstäterschaft“.

Zudem versteht man unter einer Bestimmungstäterschaft umgangssprachlich „eine Anstiftung oder einen Akt, eine Beauftragung oder eine Einflussnahme“, dass die unmittelbaren Täter aktiv werden. Für diesen Vorwurf brauche es „unbedingt einen Auftrag oder eine Handlung“. In der Anordnung steht zwar drin, dass es zum Nutzen von Kurz ist. „Aber das alleine reicht für die Bestimmungstäterschaft sicher noch nicht aus“, so der Experte für Wirtschaftsstrafrecht weiter.

 

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Experte bezeichnet Vorwürfe der WKStA als „gewagte Konstruktion“

Armin Wolf fragte den Rechtsexperten auch nach seiner Meinung zur „Tragfähigkeit der Argumentation der Staatsanwälte der WKStA“, also  konkret zu seiner Expertenmeinung, wonach die Gebrüder Fellner das Finanzministerium mit freundlicher Berichterstattung bestochen und vom BMF daher Inserate lukriert hätten.

Für Universitätsprofessor Kert ist diese Argumentation der WKStA eine „gewagte Konstruktion“.

So wird von der WKStA davon ausgegangen, dass diese positive Berichterstattung „ein Vorteil ist, der diesen Amtsträgern gewährt wird, und dann diese Schaltung der Inserate oder die Bezahlung von Meinungsumfragen soll dann ein pflichtwidriges Amtsgeschäft sein. Das würde voraussetzen, dass irgendwelche sachfremden Interessen damit verfolgt werden würden“, so Kert, der bilanziert: „Ich finde es ein bisschen schwierig zu sagen, dass die positive Berichterstattung alleine ein Vorteil sein soll“.