Parlament

Neues Parteiengesetz bringt mehr Transparenz in die Parteikassen

Präsentation des neuen Parteiengesetzes. Foto: Parlamentsklub der ÖVP

Es ist ein großes gemeinsames Vorhaben der türkis-grünen Regierung. Nun stehen die Eckpunkte des neuen Parteiengesetzes fest. Eine Vielzahl von Maßnahmen bringen mehr Transparenz in die Finanzgebarung der Parteien. Nachdem Montagvormittag alle Oppositionsparteien über den Inhalt informiert wurden, stellten ÖVP-Verhandler Andreas Ottenschläger und Grüne Klubobfrau Sigrid Maurer den Entwurf der Öffentlichkeit vor. Für Ottenschläger will die Regierung mit dem neuen Gesetz „faire Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb aller politischen Parteien in unserem Lande schaffen“. Zur-Sache hat die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes.

 

Rechnungshof bekommt mehr Kontrollrechte

Der Rechnungshof (RH) bekommt laut Gesetzesentwurf mehr Rechte bei der Kontrolle der Parteifinanzen. Bei Ungereimtheiten im Rechenschaftsbericht (und im Wahlwerbungsbericht) und bei „begründetem Verdacht“ auf Verstoß gegen Bestimmungen des Parteiengesetzes hat der RH zukünftig ein direktes Kontroll- und Belegeinsichtsrecht. Dazu muss sich der RH schriftlich an die betroffene Partei wenden.

Parteien erhalten im Gegenzug die Möglichkeit der umfassenden Stellungnahme (binnen Frist), der auf Verlangen auch bereits die entsprechenden Unterlagen und Belege angeschlossen werden müssen. Wenn durch diese Stellungnahme die Ungereimtheiten nicht beseitigt werden, kann der RH einen Schritt weiter gehen. Er darf dann unmittelbar bei der Partei Einschau halten und vor Ort prüfen.

Auch für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Partei und dem RH wird vorgesorgt.  Bei Meinungsverschiedenheiten über die Prüfbefugnis wird die Möglichkeit der Streitschlichtung vor dem VfGH geschaffen. Antrag darauf können der RH oder die Partei stellen

 

Neuer Wahlwerbungsbericht

Ein stärkerer Fokus soll auch auf Wahlkampfkostenabrechnungen gelegt werden. So sollen die Regelungen zum Rechenschaftsbericht durch Schaffung eines eigenen Wahlwerbungsberichts ausgebaut werden.

In der Praxis bedeutet das, dass jede Partei innerhalb von sechs Monaten nach einer Wahl dem RH einen eigenen Bericht über die Wahlkampfaufwendungen (Wahlwerbungsbericht) legen muss. In diesem Bericht müssen detailliert die Wahlkampfausgaben aufgestellt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass zeitnah nach der Wahl nachvollzogen werden kann, welche Partei wie viel für den Wahlkampf ausgegeben hat und vor allem auch für was. Die entsprechenden Kontrollrechte des RH sind analog zum Rechenschaftsbericht. Außerdem sind alle Ausgaben für den Wahlkampf zu berücksichtigen, unabhängig von Zahlungs- oder Liefertermin.

 

Neues Spendenmeldesystem mit voller Transparenz

Neu geregelt wird im Gesetz auch das Spendensystem. Einzelzuwendung bis € 150,- werden nicht als Spende gewertet (Bagatellgrenze). Die Einnahmen sind aber selbstverständlich im Rechenschaftsbericht anzuführen, sodass auch hier volle Transparenz gewährleistet ist.

Einzelspende ab € 150,- müssen in Zukunft Parteien im Quartalsrythmus mit Namen der Spender und Summen an den RH gemeldet werden. Die gesamte Summe wird im Rechenschaftsbericht veröffentlicht.

Bei Einzelspenden zwischen € 500,- und € 7.500 (Spendenverbotsgrenze) erfolgt die Übermittlung von Namen und Summe an den RH ebenfalls im Quartal, allerdings mit Veröffentlichung der einzelnen Spender, Adressaten und Summen durch den RH. Zusätzlich sind diese Angaben auch in den Rechenschaftsbericht mitaufzunehmen.

Zudem wird das Spendenverbot auf alle Unternehmen mit direkter bzw. indirekter Beteiligung der öffentlichen Hand ausgedehnt. (bei indirekter Beteiligungen Bagatellgrenze von 10%).

Für Sachspenden werden klare Bewertungsmaßstäbe festgelegt, für die dieselben strengen Melde- und Veröffentlichungspflichten gelten

 

Überarbeitung des Rechenschaftsberichts

Der bisher gültige Rechenschaftsbericht wird einer Grunderneuerung unterzogen. Die Rechnungslegung wird grundlegend überarbeitet und soll vor allem die Zahlungsflüsse lückenlos erfassen. Diese Überarbeitung gilt nicht nur für Parteien auf Bundesebene. Laut neuem Gesetz reichen die Maßnahmen über Länderebene bis in Stadt- und Gemeindeparteiorganisationen.

Bundesebene: Bilanz für Vermögen und Schulden, Erträge und Aufwendungen.

Landesebene: Erträge und Aufwendungen samt Immobilienvermögen/Kredite und Darlehen.

 

Verschärfte Geldbußen und Strafbestimmungen

Wie bereits im Koalitionsvertrag zwischen ÖVP und Grüne festgelegt, sollen auch die Strafen bei Verstößen gegen das Parteiengesetz verschärft werden. Das kann so weit gehen, dass sogar die Parteienförderung einbehalten und nicht an die Partei ausbezahlt wird, wenn zum Beispiel der Rechenschaftsbericht nicht übermittelt wurde. Sanktionen bei Verstößen gegen das Parteiengesetz wurden entsprechend dem Regierungsprogramm verschärft. Die Problematik, dass Vergehen vielfach bereits verjährt waren, wird durch klare Verjährungsfristen gelöst.

 

Inseratentransparenz

Einerseits werden die Ausweispflichten für Inserateneinnahmen durch Anzeigen in Parteizeitungen verschärft. Zukünftig ist bei jedem Inserat ab € 2.500,- der Name des Inserenten und das Medium, in dem das Inserat erschienen ist anzugeben. Zudem werden nicht nur mehr Inserateneinnahmen aus Parteizeitungen, sondern auch aus Medien von nahestehenden Organisationen und Personenkomitees erfasst.

Andererseits gibt es in Wahlkampfzeiten eine strenge Impressumspflicht für politische Inserate. Bei jeder entgeltlichen Einschaltung mit Politikbezug ist anzugeben, wer das Inserat finanziert hat.

 

Weitere Punkte im Überblick:

  • Schaffung eines Parteienregisters mit Offenlegung von Statuten und Vertreter
  • Verbesserte Transparenz für nahestehende Organisationen und Personenkomitees, insbesondere durch Einbeziehung in die Regeln für Spenden und Wahlwerbung
  • Offenlegung von Mitgliedsbeiträgen ab EUR 5.000 (bisher EUR 7.500)
  • Offenlegung von Sponsoring ab EUR 7.500 (bisher EUR 12.000)
  • Erleichterungen für Kleinstparteien durch Ausnahme von der Rechenschaftspflicht unter Beibehaltung der Kontrollmöglichkeit durch den Rechnungshof
  • 7 Jahre Aufbewahrungspflicht für Unterlagen
  • Redaktionelle Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen