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Neue Gutachten bestätigen Blümels Datenschutzbedenken bei Aktenlieferung

Nationalrat berät Budget, Steuerreform in Begutachtung: Finanzminister Gernot Blümel - Foto: BKA/Christopher Dunker

Die Rechtsgutachten zweier Anwaltskanzleien kommen zum Ergebnis, dass die Aktenlieferungen durch das Finanzministerium an den Ibiza-Untersuchungsausschuss rechtskonform waren. Somit werden die datenschutzrechtlichen Bedenken von Finanzminister Gernot Blümel bestätigt, wonach das Grundrecht auf Datenschutz verletzt werden hätte können. Zudem bestätigt das Straflandesgericht Wien, dass alle Akten geliefert worden sind.

 

Finanzressort hat geliefert, was es als Dienstgeber liefern durfte

In den vergangenen Monaten ist zwischen dem Finanzministerium und der Opposition eine hitzige Debatte über die Aktenlieferung des Ministeriums an den U-Ausschuss entstanden. Dabei warf die Opposition Finanzminister Blümel vor, nicht alle Akten an den U-Ausschuss geliefert zu haben. Das Ministerium argumentierte, dass aufgrund des hohen Stellenwertes des Datenschutzes eine komplette Übermittlung aller angeforderten Daten nicht gesetzeskonform gewesen wäre. Zwei neue Gutachten von Rechtsanwaltskanzleien bestätigen nun die Argumentation des BMF.

Der Fall und alle Akten liegen mittlerweile beim Straflandesgericht in Wien, wie auch der Kurier bestätigte.

 

Rückblick: Worum geht es konkret?

Seit dem vergangenen Herbst beklagt die Opposition, dass das BMF nicht alle gewünschten Akten an den Ibiza-U-Ausschuss geliefert hätte. Ein Erkenntnis des VfGH bestätigte, dass die Akten an den U-Ausschuss geliefert werden müssen.

Daraufhin schaltete das BMF den obersten Anwalt der Republik – Wolfgang Peschorn – ein, um zwischen dem Finanzministerium und der Opposition zu vermitteln. Das BMF lieferte nicht sofort alle Akten, da es datenschutzrechtliche Bedenken von Seiten des Ministeriums gab. Unter den von der Opposition beantragten Akten befanden sich auch E-Mail-Postfächer mit privaten Daten von Mitarbeitern.

Peschorn schlug aufgrund dessen vor, dass bei einem gemeinsamen Prozess von Ministerium und Opposition per Stichwortsuche jene Daten aus den Akten herausgefiltert werden sollen, die für den Untersuchungsgegenstand des U-Ausschusses „abstrakt relevant“ seien.

Diesen Vorschlag des obersten Anwaltes der Republik lehnte die Opposition aber ab. Daraufhin beantragte der VfGH den Bundespräsidenten mit der Exekution seiner Entscheidung.

 

Rechtsgutachten bestätigen BMF-Vorgangsweise

Kurz darauf wurden Daten aus dem Ministerium geliefert – in Papierform. Um zu klären, ob das Ministerium von Anfang an mit seiner Rechtsansicht richtig lag, ließ das Finanzministerium nun zwei Gutachten von Rechtsanwaltskanzleien erstellen.

Beide Rechtsanwaltskanzleien kamen in ihrem Erkenntnis zum Schluss, dass das BMF in seiner Argumentation richtig lag. Private Dateien und Kommunikation – inklusive Mails und Postfächer – waren nicht von der Vorlagepflicht laut VfGH erfasst. Daher war eine vollständige Übermittlung von Postfächern durch das Bundesrechenzentrum und das Bundesfinanzministerium an den U-Ausschuss nicht gestattet.

 

„Grundrecht auf Datenschutz“ verletzt

Laut der Gutachten ist Finanzminister Blümel als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (lt. DSGVO) verpflichtet dazu, eine Durchsicht der Akten durch die betroffenen Bediensteten auf private Inhalte vornehmen zu lassen. Zudem hätte es für eine komplette Übermittlung aller Daten einer freiwilligen (!) Zustimmung der Mitarbeiter bedarf, auf die kein Anspruch besteht.

Das Finanzministerium argumentiert weiter auf der Grundlage der Gutachten, dass „eine vollumfängliche Befolgung des Vorlageverlangens des U-Ausschusses aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht gestattet war. Dafür hätte es einen Erlaubnistatbestand (DSGVO Art. 6, Abs. 1) gebraucht, die Vorlage hätte zudem den Grundsätzen der Verarbeitung (DSGVO Art. 5 Abs. 1) widersprochen.

Zudem könnte eine Vorlage der gesamten Postfächer die betroffenen Personen in ihrem „Grundrecht auf Datenschutz“ verletzen. Bei Unterlagen, die als „geheim“ (Stufe 3) klassifiziert sind, hat die Vorlage jedenfalls in Papierform zu erfolgen – auch wenn es sich ursprünglich um elektronische Akten handelt, führte das BMF weiter aus.

Die Gutachten widersprechen somit indirekt dem VfGH-Spruch. Das berichtete auch der Kurier.

 

Straflandesgericht muss entscheiden

Nun liegen alle angeforderten und gelieferten Akten beim Straflandesgericht. Dieses wird nun entscheiden, was für den U-Ausschuss relevant ist und was nicht.