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Lockdown: Diese Corona-Hilfen werden jetzt reaktiviert

Zahlreiche Corona-Hilfen werden nun verlängert oder reaktiviert. - Foto: Foto: BKA/Dunker

In den vergangenen Tagen wurde geprüft, welche unterschiedlichen Wirtschaftshilfen in der aktuellen Situation die größtmögliche Wirkungskraft und Hilfestellung darstellen, erklärte Finanzminister Gernot Blümel am Dienstag. Nun werden zahlreiche Corona-Hilfen „zum Schutz der Wirtschaft und Arbeitnehmer“ reaktiviert und verlängert. Der Finanzausschuss gab heute grünes Licht für folgende Maßnahmen:

 

Möglichkeit der Abgabenstundungen – Nov. & Dez. 2021

Keine Verrechnung von Stundungszinsen für November, Dezember 2021 sowie Jänner 2022. Dies gilt ebenso für Ratenzahlungsmodelle – ein weiterer Antrag auf Neuverteilung ist zulässig.

 

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Die Befreiung bezieht sich auf Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch die Bewältigung der Corona-Krisensituation erfolgen. Diese Befreiung wird rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 verlängert.

 

Garantien

Betroffene Unternehmen sollen von der Austria Wirtschaftsservice Ges.m.b.H. (AWS) und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Ges. m.b.H. (ÖHT) weiterhin Garantien bis 30. Juni 2022 zur Verfügung gestellt werden.

 

Pauschalreisen

Die Übernahme von Verpflichtungen zur Schadloshaltung für die Absicherung von Ansprüchen von Reisenden aus Pauschalreisen wird um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

 

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Förderungen für Veranstalter und Kongresse

Die Förderungen für Veranstalter und Kongresse für die bis 30. Juni 2023 geplante Veranstaltungen werden verlängert – im Einzelfall wird eine Förderobergrenze von 10 Mio. Euro festgelegt.

Wegen Corona abgesagte Veranstaltungen werden rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 von der Bestandvertragsgebühr befreit.

Zudem soll Unternehmen, die von Umsatzeinbußen in Folge der COVID-19-Maßnahmen betroffen sind und Vorsteuerguthaben aufweisen, zeitlich befristet die Möglichkeit eingeräumt werden, neben einer beantragten bzw. aufrechten Zahlungserleichterung, Gutschriften dennoch ungekürzt rückzahlen zu können. Das Abgabenverfahrensrecht sieht ansonsten eine Saldierung von Gut- und Lastschriften vor.

 

Härtefallfonds

Den Unternehmen stehen zudem sowohl der Härtefallfonds als auch der Ausfallsbonus für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wieder zur Verfügung, der Verlustersatz ist ebenfalls bis März 2022 verlängert.

 

Wiedereinführung von Steuerbegünstigungen trotz Kurz-, Telearbeit oder Quarantäne

  • Das Pendlerpauschale wird trotz coronabedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit in den Monaten November und Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor dem Lockdown gewährt.
  • Die steuerfreie Behandlung von Zulagen (z.B. für Erschwernis und Gefahr) sowie Zuschlägen (für Überstunden) bleibt trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor dem Lockdown weiter bestehen.
  • Weihnachtsgutscheine für Arbeitnehmer: Aufgrund der COVID-19-Krise können gewohnte Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern) oft nicht stattfinden. Der bestehende geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von 365 Euro jährlich pro Arbeitnehmer soll nicht verloren gehen. Daher können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren. Die Gutscheine müssen im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Idealerweise wird der Fokus bei der Ausgabe und Einlösung der Gutscheine auf regionale Unternehmen gelegt.
  • Sportler/innen, Betreuer/innen und Schiedsrichter/innen profitieren trotz gesperrter Sportstätten im November und Dezember von der Steuerbefreiung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen.

 

Unterstützung der Gesundheitspolitik

Um die Pandemie wirksam zu bekämpfen, sind auch folgende gesundheitspolitisch wirksame Maßnahmen bis zum 30. Juni 2022 verlängert worden:

  • Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für coronabedingte Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022
  • Gebührenbefreiung bei abgesagten Veranstaltungen rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022
  • Alkoholsteuerbefreiung für die Herstellung von Desinfektionsmittel bis 30. Juni 2022
  • Möglichkeit der Einreichung von Anbringen zum Thema Steuererleichterungen per E-Mail bis 30. Juni 2022
  • Sonderregelungen zur Durchführung von Amtshandlungen wie z.B. Vernehmungen, Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen, auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen bis 30. Juni 2022