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Lockerungen ab 1. Juli fix: Nachtgastro öffnet, keine Sperrstunde

Foto: iStock/angel_nt

Weitere Lockerungen: Ab Donnerstag, 1. Juli, sperrt die Nachtgastronomie wieder auf. Zudem gibt es keine Sperrstunde mehr und in vielen Bereichen fällt die FFP2-Maskenpflicht. Zur-Sache hat den Überblick über alle Lockerungen und Regeln:

 

Öffnungen dank 3-G-Regel

Österreich kann dank des rasch ansteigenden Impffortschritts, der anhaltend niedrigen Infektionszahlen und der 3-G-Regel weitere Lockerungen vornehmen. So sperrt etwa mit 1. Juli die Nachgastronomie auf, Großveranstaltungen werden wieder möglich, es gibt keine Sperrstunde mehr und es fällt auch die FFP2-Maskenpflicht in weiten Teilen weg.

Der Nachweis einer Corona-Testung, Genesung oder Impfung wird auch weiterhin als Kontrolle dienen und so die Sicherheit der Menschen „bestmöglich garantieren“, wie die Bundesregierung verkündete.

 

Appell für Impfung

Anlässlich der neuen Lockerungen appellierte Bundeskanzler Sebastian Kurz an die Bürgerinnen und Bürger, sich impfen zu lassen: „Es gibt keine Impfpflicht, aber jeder, der sich impfen lässt, schützt sich individuell und leistet auch einen gesamtgesellschaftlichen Beitrag.“ Kurz zeigte sich zufrieden darüber, dass „wir endlich wieder zur Normalität zurückkehren können“.

Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein begrüßte ebenfalls diese weiteren Öffnungen und appelliert: „Zeigen wir uns jetzt solidarisch und halten wir uns an die Regeln. Bitte nehmen Sie auch alle Ihre Impftermine wahr.“

 

Foto: BKA/ Arno Melicharek

Foto: BKA/ Arno Melicharek

 

Lockerungen im Überblick:

 

Wo gilt die 3-G-Regel?

Die bekannte 3-G-Regelung, also der Nachweis einer geringeren epidemiologischen Gefahr, bleibt weiterhin bestehen.

Diese gilt wie schon bisher im Gastgewerbe, bei körpernahen Dienstleistungen, in Beherbergungsbetrieben, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 TeilnehmerInnen, in Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen (ausgenommen Museen, Bibliotheken, Büchereien u. Archive), für Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr und an nicht öffentlichen Sportstätten.

 

Weiterhin bestehen bleibt die 3-G-Regelung außerdem:

  • für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen
  • für Besucher und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • für BewohnerInnen zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten
  • für MitarbeiterInnen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Was gilt für Zusammenkünfte & Großveranstaltungen?

Für Zusammenkünfte ab 100 Personen gilt eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, ab 500 Personen gilt eine Bewilligungspflicht. Eine Personenobergrenze im Rahmen der Corona-Regelungen gibt es nicht mehr.

 

In welchen Bereichen kommt der „gewöhnliche“ Mund-Nasen-Schutz?

Eine wesentliche Neuerung im Rahmen der Verordnung ist die Wiedereinführung des Mund- und Nasenschutzes in vielen Bereichen. Dort, wo 3-G-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Ausnahmen gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen.

Die Tragepflicht eines MNS gilt ab dem 1. Juli wieder in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr, an Arbeitsorten bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr.

Sehr wohl gilt die MNS-Verpflichtung aber auch für Besucher und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für Besucher und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten und für Mitarbeiter, Patienten, Besucher und Begleitpersonen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen ausgeübt werden. Es obliegt den jeweiligen Institutionen allerdings, hier strengere Regelungen vorzusehen.

 

Entfällt der Mund-Nasen-Schutz auch für Mitarbeiter?

Überall dort, wo ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist und erbracht wird, kann die Maskenpflicht auch für MitarbeiterInnen entfallen. Im Rahmen der Berufsgruppentestungen werden künftig außerdem keine Point-of-Sale Tests mehr gültig sein.

 

Was gilt in der Nachtgastronomie & den Gastro-Betrieben?

Für Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden, also insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken, gilt ab dem 1. Juli eine Auslastung von höchstens 75 % der Personenkapazität.

Die Erhebung von Kontaktdaten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, bleibt weiterhin bestehen.

Diese gilt für Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, nicht öffentliche Sportstätten, nicht öffentliche Freizeiteinrichtungen sowie Zusammenkünften ab 100 TeilnehmerInnen.

Zudem entfällt in allen Bereichen die Sperrstundenregelung.

Weitere Lockerungen hat die Bundesregierung mit 22. Juli angekündigt.

Weitere Informationen zu den aktuellen Bestimmungen finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.