Innenpolitik

Corona: So geht es an den Schulen nach Ostern weiter

An den Schulen soll nach Ostern so weit wie möglich wieder ein normaler Unterrichtsbetrieb stattfinden. Sicher zur Freude der Kinder. Foto: istock / BraunS

Nachdem die Coronazahlen weiter zurückgehen und die Inzidenz alleine in den vergangenen drei bis vier Wochen um über 70 Prozent zurückgegangen ist, entschärft sich die Lage auch an den Schulen und Bildungseinrichtungen. Wie nach den Osterferien mit Corona in den Klassenzimmern genau umgegangen wird, regelt ein neuer Erlass des Bildungsministeriums.

 

In „weiten Teilen“ regulärer Schulbetrieb

Ziel des neuen Erlasses ist eine weitgehende Wiederherstellung des regulären Schulbetriebs. Das bereits seit Schulbeginn 2021/22 erstellte Hygiene- und Präventionskonzept je Standort bleibt weiter aufrecht, wie es im neuen Erlass von Bildungsminister Martin Polaschek heißt, der ab 19. April gültig sein wird. Zur-Sache hat alle wesentlichen Regeln für Schul- und Lehrpersonal, Kinder und Eltern zusammengefasst.

 

Maske – Pflicht nur in Klassen- und Gruppenräumen

  • Schüler tragen außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen Mund-Nasen-Schutz (bis zur 8. Schulstufe) bzw. FFP2-Maske (ab der 9. Schulstufe).
  • In vom Bund geführten Internaten bzw. Schüler/innen/heimen gilt außerhalb der Schlafräume nach wie vor MNS- bzw. FFP2-Masken-Pflicht.
  • Geimpftes oder genesenes Lehr- und Verwaltungspersonal hat außer in Klassen- und Gruppenräumen vom Bund erhaltenen Schülerheimen im gesamten Schul- oder Internatsgebäude eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Alle externen Personen sowie nicht geimpftes oder nicht genesenes Lehr- und Verwaltungspersonal haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen im gesamten Schul- oder Internatsgebäude eine FFP2-Maske zu tragen.

 

Testungen – für alle zumindest einer pro Woche

  • Die Schüler/innen müssen zumindest einen PCR-Test pro Woche erbringen. Zusätzliche Antigentests können ab dem 19. April 2022 weiterhin nach Bedarf durchgeführt werden – das heißt insbesondere dann, wenn es Infektionsfälle in einer Klasse oder Häufungen an einer Schule gibt.
  • Nehmen Schüler/innen nicht an der PCR-Testung an der Schule teil, jedoch am Unterricht, so müssen sie ein PCR-Testergebnis spätestens am darauffolgenden Tag vorlegen.
  • Ungeimpftes Lehr- und Verwaltungspersonal bzw. jene Lehr- und Verwaltungspersonen, die keinen Absonderungsbescheid oder Genesungsnachweis haben und sich regelmäßig im Schulgebäude aufhalten, haben zumindest einmal pro Woche das Attest eines intern oder extern erbrachten PCR-Tests vorzulegen. Das gilt auch für das Internatspersonal.
  • Bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen trotz Ausschöpfung aller am Standort möglichen Maßnahmen (z.B. Testung durch Erziehungsberechtigte an der Schule oder zu Hause, Einbindung von Assistenzpersonal) eine Testung oder die Vorlage eines Testzertifikates einer befugten externen Teststelle nicht möglich ist, entfällt nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung die Verpflichtung dafür. In diesem Fall sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.

 

Besondere Regeln

  • Für Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen nicht anzuwenden, damit es nicht zu falsch positiven Ergebnissen kommt.
  • Für Kinder, die sich zur Schulreife-Feststellung in der Schule aufhalten, gilt eine Testpflicht (Testung entweder an der Schule oder im Vorfeld).
  • Schülerinnen und Schüler, die das Tragen von MNS bzw. FFP2-Maske bzw. die vorgeschriebenen Testungen verweigern, sind von der Schulleitung nach einem aufklärenden Gespräch (bei minderjährigen Schüler/inne/n mit den Erziehungsberechtigten) in den ortsungebundenen Unterricht zu schicken.
  • Der verpflichtende tägliche Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr entfällt für Lehr- und Verwaltungspersonal sowie für Schüler/innen. Das bedeutet, dass auch der Covid-Ninja-Pass nach den Osterferien nicht mehr eingesetzt wird.

 

Home Schooling / Distance Learning

Im Bedarfsfall kann die Bildungsdirektion für einzelne betroffene Klassen, Gruppen oder die gesamte Schule einen vorübergehenden ortsungebundenen Unterricht von max. fünf Schultagen genehmigen. Die Bildungsdirektion hat dabei im Vorfeld der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und mit dem Bildungsministerium danach das Einvernehmen herzustellen. Für Schulen, die dem Aufsichtsbereich des Bildungsministeriums unterliegen, erfolgt die Verfügung betreffend den ortsungebundenen Unterricht durch die Zentralstelle.

Wenn für eine Schule/eine Klasse vorübergehend ortsungebundener Unterricht angeordnet wird, ist für Kinder im schulpflichtigen Alter eine Betreuung sicherzustellen. In den Fällen, in denen die Gesundheitsbehörde eine Klasse oder Schule nach dem Epidemiegesetz schließt, wird grundsätzlich keine Betreuung an der Schule angeboten, es sei denn, dies ist in der Entscheidung der Gesundheitsbehörde so vorgesehen.

 

Abschlussprüfungen/Matura

  • Vom Beginn der vorletzten Unterrichtswoche bis zum Beginn der Klausurprüfung findet eine Sicherheitsphase statt. Schüler/innen, die sich an der Schule aufhalten, müssen jeden Tag eine geringe epidemiologische Gefahr nachweisen. Dieser muss durch Antigen- oder PCR-Tests erbracht werden, wobei zumindest einmal wöchentlich ein PCR-Test nachgewiesen werden muss.
  • Der Unterricht kann ab den letzten fünf Unterrichtstagen vor der Klausurprüfung und dem Ergänzungsunterricht bis zur mündlichen Prüfung im Distance Learning geführt werden.
  • Prüfungskandidat/innen dürfen den Prüfungsort nur betreten, wenn sie einen der folgenden Nachweise erbringen:
    1. negatives Testergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests, der nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf.
    2. negatives Testergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle, bei dem der Zeitpunkt der Probenentnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf.
    3. negatives Testergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und in der Schule unter Aufsicht durchgeführten PCR-Tests, der nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
    4. negatives Testergebnis eines PCR-Tests einer befugten Stelle, bei dem der Zeitpunkt der Probenentnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.

 

  • Für Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen nicht anzuwenden.
  • Um mögliche Kontakte am Schulstandort zu minimieren, wird empfohlen, dass Lehrer/innen und Prüfungskandidat/inn/en nach Möglichkeit bereits am Vortag der jeweiligen Prüfungen eine Testung vornehmen (in der Schule oder extern).
  • Kandidatinnen und Kandidaten tragen außerhalb der Klassen- und Funktionsräume FFP2-Maske.

 

Eigene Regeln für Schulen und Universitäten

Grundsätzlich gelten für den Schutz vor Infektionen allgemeine Regeln. Da die Infektionen rückläufig sind, kam es zu Ostern zu Erleichterungen bei den Schutzmaßnahmen.

Für die Schulen und für die Universitäten werden jedoch weiterhin eigene Regeln veranlasst, die auf der Covid-19-Schulverordnung und auf dem Covid-19-Hochschulgesetz beruhen, das zusätzlich zu Universität auch für die Pädagogischen Hochschulen und für die Fachhochschulen gilt.

Informationen dazu bietet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf einer Covid-Info-Seite für Schulen und Universitäten.