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Behörde wehrt sich gegen Vorwurf rechtswidriger Abschiebung

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Foto: BMI / Egon Weissheimer

Das Verfahren um die Abschiebung eines Mädchens nach Georgien im Jänner 2021 wird rechtlich fortgesetzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wehrt sich gegen den Vorwurf durch das Bundesverwaltungsgericht, das Kindeswohl nicht ausreichend geprüft zu haben. Die Sache kommt vor den Verwaltungsgerichtshof.

 

Abschiebung einer Mutter mit zwei Töchtern

Im Jänner 2021 wurde eine Mutter mit ihren zwei Töchtern aus Wien nach Georgien abgeschoben. Dieser Abschiebung waren sechs vergebliche Abschiebeversuche vorausgegangen. Der Fall erregte öffentliche Aufmerksamkeit, weil die ältere der beiden Töchter in Wien zur Welt gekommen ist und als gut integriert galt. Sie musste allerdings mit ihrer Mutter zurück nach Georgien, da sich die Mutter rechtswidrig in Österreich aufgehalten und mehrfach einer Abschiebung widersetzt hatte.

Gegen die Abschiebung des Mädchens ist ein Rechtsanwalt rechtlich vorgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte daraufhin, die Abschiebung des Mädchens sei wegen mangelnder Berücksichtigung des Kindeswohls rechtswidrig gewesen. Die Mutter habe sich zwar rechtswidrig in Österreichaufgehalten, doch das Kind sei gut integriert gewesen und könne sich einer neuen Umgebung – der Heimat ihrer Mutter, Georgien – nicht mehr anpassen.

Gegen diese Entscheidung legt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jetzt Revision ein. Ein renommierter Rechtswissenschaftler stützt die Revision durch das Bundesamt.

 

Bundesamt prüfte das Kindeswohl

Das Bundesamt (BFA) argumentiert nämlich, eine Prüfung des Kindeswohls sei erfolgt. Das BFA hatte das Kindeswohl am 30. Oktober 2020 und am 25. Jänner 2021 überprüft. Die letzte Überprüfung erfolgte drei Tage vor der Abschiebung, was auch dokumentiert worden sei. Daher geht das BFA rechtlich gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

Zu diesem Schritt – der Revision – rät auch Universitätsprofessor Walter Obwexer, Rechtswissenschafter an der Universität Innsbruck: „Eine solche Rechtsprechung würde für Asylwerber mit Kindern die Möglichkeit schaffen, durch rechtswidriges Verhalten ein Bleiberecht in Österreich zu erzwingen. Sie müssten sich in Österreich nur so lange aufhalten, bis ein gut integriertes Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht hat. Diese Vorgabe resultiert jedoch weder aus dem Unionsrecht noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.“

 

Rechtswidriges Verhalten der Eltern hat negative Folgen

Zum Urteil selbst meint Obwexer, die vom Bundesverwaltungsgericht abgeleitete Regel, wonach Kinder bis zu zwölf Jahren grundsätzlich anpassungsfähig seien, ab zwölf Jahren hingegen nicht mehr, sei nicht überzeugend. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg sei stets eine Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles vorzunehmen.

Klar sei, dass ein rechtswidriges Verhalten eines Elternteils einem minderjährigem Kind nicht vorgeworfen werden darf. „Sehr wohl aber ist dieses Verhalten in die Gesamtabwägung der Interessen einzubeziehen und kann negative Folgen für das Kind nach sich ziehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die im Erkenntnis zwar zitiert, aber inhaltlich nicht berücksichtigt wird.“

 

Umfassende Prüfungen durch Behörde

Das BFA erklärt anlässlich dieses Falls neuerlich, vor jeder Abschiebung zu überprüfen, ob sich die relevanten Umstände seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung geändert haben. Geprüft wird, ob im Herkunftsland weiterhin keine Gefahr droht. Außerdem wir das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geprüft. Diese Überprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben. Das Kindeswohl wird dabei in sämtlichen Verfahrensschritten berücksichtigt. Im Laufe des Verfahrens wird das Kindeswohl mehrmals durch das BFA geprüft.

Das betroffene Mädchen ist inzwischen wieder in Wien und hat ein Schülervisum erhalten.