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Wer von der Impfpflicht ausgenommen ist

Wer von der Impfpflicht ausgenommen ist. Foto: iStock megaflopp

Seit vergangenem Wochenende ist die Impfpflicht in Kraft (Zur-Sache berichtete). Großes Rätseln herrschte aber noch bei der Frage der konkreten Ausnahmegründe. Hier wurden im Gesetz bisher vier allgemeine Gründe verankert. Die Details müssen in einer eigenen Verordnung durch den Gesundheitsminister festgelegt werden. Diese Verordnung mit den Ausnahmeregeln liegt nun seit Sonntagabend vor und wurde heute vom Hauptausschuss des Nationalrats abgesegnet. Wer ist also von der Impfpflicht ausgenommen? Zur-Sache hat sich die Verordnung des Gesundheitsministers genau angeschaut.

 

Ausnahmen

Zunächst einmal die Frage, welcher Impfstoff darf verwendet werden? Bei der Impfpflicht kommen alle von der EU-Kommission zugelassenen Impfstoffe zur Anwendung. Darüber hinaus sind auch drei indische Impfstoffe sowie zwei chinesische Vakzine zulässig, unter anderem Sinovac. Nicht zugelassen ist der russische Impfstoff Sputnik.

Bereits bekannt ist, dass schwangere Personen von der Impfpflicht befreit sind. Sie müssen sich nach der Geburt bis spätestens Ende des Folgemonats nach der Geburt impfen lassen. Zum Beispiel: Geburt im März – Impfung bis Ende April.

Neben unter 18-jährigen Personen sind auch Allergiker mit einer Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltstoffe von der Impfpflicht befreit sowie Menschen mit einem akuten Schub einer inflammatorischen oder Autoimmunerkrankung. Nicht unter die Impfpflicht fallen auch Personen, die schwere Impfnebenwirkungen aufweisen sowie an Corona Erkrankte oder an einer anderen akuten schweren fieberhaften Erkrankung leidende Personen.

Personen mit schweren Krankheiten

Auch Krebspatienten, die sich in den vergangenen sechs Monaten einer Chemo-, Strahlen- oder Biologikatherapie unterziehen mussten, sind von der Impfpflicht genauso ausgenommen wie Menschen, bei denen keine ausreichende Immunantwort zu erwarten ist. Zum Beispiel aufgrund von Stammzellen-, Knochenmark-, oder Organtransplantationen aber auch bei Personen mit einer andauernden Kortisontherapie, bei Immunsuppression oder anderen Therapien mit bestimmten Medikamenten. Letztlich sind auch jene Personen ausgenommen, bei denen trotz dreimaliger Impfung keine ausreichende Immunantwort nachgewiesen werden kann.

Die Ausnahmen von der Impfpflicht dürfen ausschließlich fachlich geeignete Ambulanzen sowie die zuständigen Amts- und Epidemieärzte ausstellen. An Ambulanzen ist es nur für dort behandelnde Patienten möglich.